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EuGH Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Speyer – Deutschland. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7. Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie. Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden und ein geringes Einkommen gekennzeichnet sind. Einbeziehung. Richtlinie 79/7. Nationale Rechtsvorschriften, die die geringfügigen und die kurzzeitigen Beschäftigungen von der obligatorischen Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausschließen. Regelung, die hauptsächlich Frauen betrifft. Objektive Rechtfertigung. Zulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Personen, die Beschäftigungen ausüben, die als geringfügig angesehen werden, weil sie regelmässig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeuebt werden und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, sowie Personen, die kurzzeitige Beschäftigungen ausüben, die dadurch gekennzeichnet sind, daß sie der Natur der Sache nach auf weniger als achtzehn Stunden in der Woche beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind, gehören zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und fallen somit in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.

Wegen des Umstands, daß eine Person durch ihre Berufstätigkeit nur geringfügige Einkünfte erzielt, die zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann ihr nämlich nach Gemeinschaftsrecht we...

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