Die Vorschriften über den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes[1] greifen ein, wenn es nicht zu einer Vereinbarung zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertretern kommt. § 21 Abs. 1 EBRG nennt hierfür 3 Konstellationen:

  • Die Unternehmensleitung verweigert die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung,
  • innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung konnte keine Vereinbarung getroffen werden,
  • die Unternehmensleitung und das Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer erklären das Scheitern der Verhandlungen.

Die Benennung der Mitglieder des kraft Gesetzes zusammengesetzten Europäischen Betriebsrats ist ähnlich geregelt wie die Benennung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums. So ist zunächst aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, ein Arbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. Sodann werden weitere Arbeitnehmervertreter aus denjenigen Mitgliedstaaten benannt, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe besonders viele Mitarbeiter hat[2] Die deutschen Betriebsratsmitglieder werden wiederum grundsätzlich vom Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat bestellt.[3]

Der Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen Ausschuss von 3 und höchstens 5 Mitgliedern zu bilden.[4] Dieser Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.

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