Die Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat soll nach dem EBRG zwischen der zentralen Unternehmensleitung und einem "Besonderen Verhandlungsgremium" geschlossen werden. Erfolgt die Bildung dieses Gremiums nicht auf Initiative der Unternehmensleitung, so kann sie von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern beantragt werden.[1] Der Antrag muss von mindestens 100 Arbeitnehmern (oder ihren Vertretern) unterzeichnet sein, die aus mindestens 2 Betrieben aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen[2]

Das Besondere Verhandlungsgremium setzt sich nach dem in § 10 EBRG neugefassten Schlüssel zusammen. Danach ist für jeden Anteil der in einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedsstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Die aus Deutschland stammenden Arbeitnehmer werden grundsätzlich vom Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat bestellt.[3]

Die Kosten für die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums trägt die Unternehmensleitung. Dazu gehören auch die Kosten für Dolmetscher und Büropersonal sowie Reise- und Aufenthaltskosten[4]

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