Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[1]

 
Wichtig

Unterstützungen des Arbeitgebers sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Soweit Erholungsbeihilfen ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind, stellen sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern aus bestimmten Anlässen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen) sind steuerfreie Zuschüsse, die demzufolge auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind.[2]

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