Die Energiepreispauschale II wurde von der Versorgungsbezügen zahlenden Stelle ausgezahlt. Die Auszahlung an die Versorgungsempfänger sollte im Monat Dezember erfolgen. Die Auszahlung erfolgte automatisch, d. h., bei der auszahlenden Stelle war kein Antrag zu stellen. Bei Versorgungsbeziehern, die im Dezember 2022 erstmals Versorgungsbezüge bezogen, konnte sich die Auszahlung der Energiepreispauschale II auf einen nächsten Abrechnungslauf verschieben.

Die Energiepreispauschale II wurde den Versorgungsbezügen[1] und somit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Durch ihre Auszahlung ergaben sich keine Auswirkungen auf die Freibeträge für Versorgungsbezüge.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren war die Energiepreispauschale II bei der Berechnung der Vorsorgepauschale eines gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versorgungsbeziehers nicht zu berücksichtigen. Denn die Energiepreispauschale II war beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Die Energiepreispauschale II wurde bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet.

 
Wichtig

Energiepreispauschale II an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können oftmals von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein. Eine betriebliche Altersversorgung durch die GmbH erhält daher eine zentrale Bedeutung für die Versorgung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die GmbH kann dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Versorgungsleistung zusagen. So handelt es sich dabei häufig um eine Pensionszusage. Diese Zusage räumt dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die GmbH auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen ein.

Liegt eine solche Zusage vor, handelt es sich bei dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer um einen Versorgungsbezieher. Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer war insofern einmalig eine Energiepreispauschale zu gewähren, soweit dieser am 1.12.2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte und sich seinen Wohnsitz im Inland befand.

[2]

 
Hinweis

Nebeneinander steuerpflichtige Energiepreispauschale II und Inflationsausgleichsprämie

Der Anspruch auf die steuerpflichtige Energiepreispauschale II von 300 EUR für den Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.12.2022 und war an jeden anspruchsberechtigten Versorgungsbeziehenden einmalig auszuzahlen.

Die Inflationsausgleichsprämie als Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR können Arbeitgeber an ihre Beschäftigten in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfrei (zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen der weltweit steigenden Energie- und Nahungsmittelpreise) auszahlen.

Lagen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vor, konnte die Energiepreispauschale II und die Inflationsausgleichsprämie beispielsweise im Dezember 2022 nebeneinander ausgezahlt werden.

Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Die Energiepreispauschale II wurde zusammen mit den regulären Versorgungsbezügen mit dem individuellen Steuersatz versteuert. In Bezug auf die Energiepreispauschale II war der Altersentlastungsbetrag nicht anzuwenden.

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