Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen. Dies ist in allen Fällen erforderlich, in denen das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht und der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist. Der Großbuchstabe U steht für "Unterbrechung". Es ist nicht erforderlich, den genauen Zeitraum einzutragen.[1]

Der Unterbrechungszeitraum von 5 Arbeitstagen bezieht sich auf das Kalenderjahr. Erstreckt sich die Unterbrechung über den Jahreswechsel hinaus, ist jedes Kalenderjahr für sich zu betrachten.

Von einem wesentlichen Wegfall des Arbeitslohns ist somit immer dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber während der Unterbrechung lediglich die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlt. Als "wesentlich" in diesem Sinne sind immer die Grundbezüge des Arbeitnehmers anzusehen.

Der Großbuchstabe U ist bei Inanspruchnahme der Elternzeit im Lohnkonto zu vermerken und mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln, wenn während der Elternzeit eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird.[2]

 
Achtung

Keine Eintragung, wenn Beschäftigungsverhältnis endet

Beendet der Arbeitnehmer mit Beginn der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis, ist kein Großbuchstabe U für Unterbrechung zu vermerken, weil das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wird.

Die Bescheinigung des Großbuchstabens U in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zeigt dem Finanzamt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers an, dass Lohnunterbrechungszeiträume bestanden haben und der Arbeitnehmer evtl. Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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