Bei Bezug von Elterngeld oder bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen. Dies ist in allen Fällen erforderlich, in denen das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist. Der Großbuchstabe U steht für "Unterbrechung". Es ist nicht erforderlich, den genauen Zeitraum einzutragen.[1]

Von einem wesentlichen Wegfall des Arbeitslohns ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber während der Unterbrechung lediglich die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlt. Als "wesentlich" in diesem Sinne sind immer die Grundbezüge des Arbeitnehmers anzusehen. Der Großbuchstabe U ist während der Elternzeit auch dann aufzuzeichnen, wenn in diesem Zeitraum eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird.[2] Etwas anderes gilt nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.

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