Auch bei einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung wird dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater das Ergebnis der Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

4.1 Rückmeldung bei Feststellungen

4.1.1 Bereitstellung von Grunddaten für die Berichtigung von Meldungen

Bei beitragsrechtlichen Prüffeststellungen mit melderelevanten Entgeltdifferenzen wird nach Abschluss der Betriebsprüfung eine Datei erstellt, die neben Korrekturhinweisen aus Nachberechnungs- bzw. Erstattungsfällen auch Grundinformationen über die zu stornierenden Ursprungsmeldungen enthält. Diese Datei wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bereitgestellt und kann über die Abrechnungssoftware abgerufen werden, sofern sie über eine euBP-Meldeunterstützung verfügt. Für die Zuordnung zum einzelnen Personalfall im Unternehmen werden die in der ursprünglichen Sendung des Arbeitgebers verwendeten betrieblichen Identifizierungsmerkmale (Aktenzeichen Verursacher/Personalnummer, Versicherungsnummer) berücksichtigt. Dadurch kann der Schritt des manuellen Übertragens der notwendigen Daten in eine Ausfüllhilfe (z. B. sv.net) künftig entfallen. Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von den in § 28a SGB IV enthaltenen Meldepflichten.

Der Arbeitgeber wird im Bescheid auf die bereitgestellten Datensätze für Meldekorrekturen hingewiesen.

 
Hinweis

Korrektur von Meldungen

Die Korrektur der Meldung muss von demjenigen veranlasst werden, der sie erstattet hat.[1] Dies schließt auch die Richtigstellung der eigenen Meldebestände ein.

4.1.2 Modul "Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen"

Werden die bereitgestellten Daten durch die mit dem Zusatzmodul "Annahme von Grunddaten für Meldekorrekturen im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung" zertifizierte Entgeltabrechnungssoftware maschinell abgeholt und verarbeitet, kann der Arbeitgeber im eigenen Abrechnungssystem die Meldekorrekturen veranlassen. Die Meldekorrektur beinhaltet eine Stornierung der Ursprungsmeldung und die Abgabe einer korrigierten Meldung unter Berücksichtigung der Daten aus der Betriebsprüfung.

 
Hinweis

Erstattung der Meldungen aus dem Entgeltabrechnungssystem

Als Unterscheidungsmerkmal für diese Meldungen von Korrekturen nach einer Betriebsprüfung dient das Kennzeichen "Übermittlungsweg der abgegebenen Meldung" mit dem Eintrag "Meldekorrektur aus der Betriebsprüfung" im Datensatz DSME.

4.2 Bereitstellung von Prüfergebnissen in elektronischer Form

Das Prüfergebnis in elektronischer Form wird als PDF-Datei bei der DSRV zum Abruf im eXTra-Standard bereitgestellt.[1] Das elektronische Dokument kann dann unternehmensseitig z. B. im Dokumenten-Management-System (DMS) abgelegt werden.

Das Prüfergebnis wird weiterhin in körperlicher Form postalisch übersandt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Zustellung sowie für den Zeitpunkt der Zustellung ist der postalische Versand. Die rechtlichen Konsequenzen orientieren sich damit nach wie vor an den körperlich – also per Post – versandten Prüfergebnissen.

 
Hinweis

Optionale Nutzung der Rückmeldungen

Beide Funktionen der elektronischen Rückmeldung nach der durchgeführten Betriebsprüfung können von Teilnehmern an der euBP auf freiwilliger Basis und unabhängig voneinander genutzt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Abrechnungssystem diese Funktionen unterstützt und eine Zertifizierung durch die ITSG erfolgt ist.

4.3 Löschung der Arbeitgeberdaten

Nach Abschluss des Verfahrens beim Rentenversicherungsträger werden die übermittelten Daten automatisch gelöscht.

Die Löschung der gelieferten Arbeitgeberdaten in den Systemen der Rentenversicherung erfolgt in Anwendung des § 28p Abs. 8 Satz 6 SGB IV. Dem Arbeitgeber wird der Abruf eines Löschprotokolls im eXTra-Standard ermöglicht.

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