Abführung von Mehrerlösen
Geldbußen
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
sind nicht abziehbar
- bei Strafaussetzung zur Bewährung,
- bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),
- bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.
sind ausnahmsweise abziehbar:
bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens aufgrund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (>BFH vom 15.1.2009 – BStBl 2010 II S. 111).
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