Zusammenfassung
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die entscheidet, wenn in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt. Sie ist von Arbeitgeber und Betriebsrat im jeweiligen Konfliktfall zu bilden, indem sie Beisitzer benennen und sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen.
Arbeitsrecht: Die Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG hinsichtlich der Verfahren und in § 76a BetrVG bezüglich der Kosten geregelt. Wann die Einigungsstelle befugt ist, einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich durch einen Spruch zu entscheiden, ergibt sich aus zahlreichen im BetrVG verstreuten Regelungen, die wichtigsten sind § 87 Abs. 2 BetrVG bezüglich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten und § 112 Abs. 4 BetrVG bezüglich der Aufstellung eines Sozialplans.
Arbeitsrecht
1 Bildung der Einigungsstelle
Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht im Verhandlungswege ausräumen, so entscheidet in fast allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle. § 76 BetrVG schreibt (zwingend) vor, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden ist.
Ist im Gesetz angeordnet, dass bei Nichteinigung von Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet, so ist sie bereits auf einseitigen Antrag von Arbeitgeber oder Betriebsrat zu bilden.[1] Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber, und von Beisitzern, die vom Betriebsrat benannt werden sowie aus einem neutralen Vorsitzenden. Können sich beide Seiten auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so bestellt ihn das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht kann auch angerufen werden, wenn beide Seiten kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielen können. Beisitzer der Einigungsstelle können sowohl der Arbeitgeber selbst als auch Mitglieder des Betriebsrats sein. Zulässig ist es aber auch, betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, z. B. Gewerkschaftsbeauftragte oder Rechtsanwälte.
Zu Vorsitzenden werden i. d. R. Personen bestellt, die nicht dem Betrieb angehören. In der Praxis sind dies häufig Arbeitsrichter.
2 Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle
Die verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle ist im Betriebsverfassungsgesetz vor allem in folgenden Fällen vorgesehen:
- bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten[1],
- bei Ausgleichsmaßnahmen wegen Veränderungen des Arbeitsplatzes[2],
- bei der inhaltlichen Gestaltung der Personalfragebogen[3],
- bei der Schaffung personeller Auswahlrichtlinien[4],
- bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen[5],
- bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans bei Betriebsänderungen[6],
- bei Auseinandersetzungen bezüglich der zeitlichen Lage von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder[7],
- bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern[8],
- bei der Regelung der Betriebsratssprechstunden[9],
- bei Arbeitnehmerbeschwerden.[10]
3 Verfahren
Das Verfahren beginnt mit einer Anhörung und dem Versuch einer gütlichen Einigung. Häufig kommt es dabei zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die das Einigungsstellenverfahren beendet. In anderen Fällen muss eine Entscheidung ("Spruch") durch Beschluss getroffen werden.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, beteiligt sich der Vorsitzende nach Beratung durch eigene Stimmabgabe an der erneuten Beschlussfassung.
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach billigem Ermessen und ist nicht an die Anträge gebunden. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen. Eine schriftliche Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, dient jedoch den Interessen aller Beteiligten und ist daher stets zu empfehlen. Nach der Beschlussfassung sind Beschluss und (evtl.) Begründung unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten.
Die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer sind bei der Beschlussfassung angemessen zu berücksichtigen. Liegt eine Ermessensüberschreitung vor, kann das Arbeitsgericht den Spruch der Einigungsstelle aufheben, ebenso, wenn die Einigungsstelle zur Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht befugt war. Zu einer gerichtlichen Überp...
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