Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht im Verhandlungswege ausräumen, so entscheidet in fast allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle. § 76 BetrVG schreibt (zwingend) vor, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden ist.

Ist im Gesetz angeordnet, dass bei Nichteinigung von Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet, so ist sie bereits auf einseitigen Antrag von Arbeitgeber oder Betriebsrat zu bilden.[1] Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber, und von Beisitzern, die vom Betriebsrat benannt werden sowie aus einem neutralen Vorsitzenden. Können sich beide Seiten auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so bestellt ihn das örtlich zuständige Arbeitsgericht (§ 100 ArbGG). Das Arbeitsgericht kann auch angerufen werden, wenn beide Seiten kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielen können. Beisitzer der Einigungsstelle können sowohl der Arbeitgeber selbst als auch Mitglieder des Betriebsrats sein. Zulässig ist es aber auch, betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, z. B. Gewerkschaftsbeauftragte oder Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht lehnt die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 Abs. 1 ArbGG nur dann ab, wenn die Einigungsstelle "offensichtlich unzuständig ist". Damit ist gemeint, dass offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, denn nur in diesem Rahmen ist die Einigungsstelle zur Regelung durch einen Spruch befugt.

Zu Vorsitzenden werden i. d. R. Personen bestellt, die nicht dem Betrieb angehören. In der Praxis sind dies häufig Arbeitsrichter. Als Beisitzer können auch betriebsfremde Beisitzer bestellt werden, so etwa Gewerkschaftsbeauftragte durch den Betriebsrat.

[1] § 76 Abs. 5 BetrVG – sog. erzwingbares Einigungsstellenverfahren.

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