Begriff

Unter einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist ein Beschäftigungsverhältnis zu sehen, in dem ein Ehegatte als Arbeitgeber und der andere Ehegatte als Arbeitnehmer fungiert. Dies gilt entsprechend für gleichgeschlechtliche Ehepartner sowie Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Wegen der besonderen Beziehung der Ehegatten bzw. Lebenspartner untereinander sind die Grenzen zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit häufig nur schwer zu definieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich wichtige Rechtsgrundlagen sind §§ 611a, 1353 BGB und § 850h Abs. 2 ZPO (Pfändung von Einkommen).

Lohnsteuer: Einkommensteuerliche Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Besonderheiten eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses enthalten R 4.8 EStR sowie H 4.8 EStH. Sie sind nach H 19.0 LStH für die lohnsteuerliche Behandlung maßgebend. Ferner ist das Verbot der Steuerumgehung nach § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) zu beachten. Die Aufwendungen für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis sind als Betriebsausgaben abzugsfähig nach § 4 Abs. 4 EStG.

Sozialversicherung: Was unter einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, definiert § 7 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Die versicherungsrechtliche Beurteilung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung) und § 25 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung).

Für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren gilt § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV die Arbeitgeber. Ergänzend hierzu haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 21.3.2019-II die versicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen zusammengefasst.

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