Zusammenfassung

Durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999 zusammengefasst, welches die Rundschreiben vom 19.1.1999 und vom 18.8.1999 ablöste. Aufgrund der durch das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) erfolgten rechtlichen Änderungen wurde das Rundschreiben überarbeitet und i.d.F. v. 26.3.2003 veröffentlicht.

Mit dem "Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie dem "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde das vorherige Verfahren zur leistungsrechtlichen Bindung der BA an Statusfeststellungen für abhängig Beschäftigte geändert. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner ist bei Beschäftigungsaufnahme ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeführt worden, an dessen Ergebnis die BA leistungsrechtlich gebunden ist. I.d.F. des Gemeinsamen Rundschreibens vom 5.7.2005 zum "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" wurden die Auswirkungen dieser Regelungen berücksichtigt. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der BA wurde in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der BA an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 zusammengefasst.

Durch das "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze" vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt und die Regelungen zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen abhängig Beschäftigter, die nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingeleitet worden sind, aufgehoben.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, Rechtsprechung sowie zwischenzeitlich erzielter Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde das Gemeinsame Rundschreiben vom 5.7.2005 überarbeitet. Darüber hinaus wurden die o. g. Gemeinsamen Grundsätze vom 11.11.2004 eingearbeitet. Das aktualisierte Rundschreiben löste mit Wirkung vom 1.6.2010 die Gemeinsamen Grundsätze sowie das bisherige Rundschreiben ab. Die bisherige Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004 wurde unverändert als Anlage in das Rundschreiben aufgenommen.

Mit Art. 160 des "Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) wurde für das Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet, auch die Anforderung erforderlicher Angaben oder Unterlagen kann danach elektronisch erfolgen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung ist das Gemeinsame Rundschreiben überarbeitet worden. Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung ab 1.7.2019 das bisherige Rundschreiben vom 13.4.2010 [GR v. 13.4.2010-I] ab.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben galt ab 1.7.2019 bis 31.3.2022.

Für die Zeit ab 1.4.2022, vgl. GR v. 1.4.2022.

Für die Zeit bis 30.6.2019, vgl. GR v. 13.4.2010-I.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 336 SGB III, § 7 Abs. 1, § 7a, § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 28h Abs. 2 SGB IV

2 Allgemeines

[1] Mit dem "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) ist mit § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein optionales Anfrageverfahren eingeführt worden, wonach abweichend von der Regelung des § 28h Abs. 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet, die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund[1] eine Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen beantragen können. Mit diesem Verfahren besteht eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage. Divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger werden dadurch vermieden.

[2] Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie das "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist für beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner sowie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zum 1.1.2005 ein obligatorisches Anfrageverfahren in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden. Arbeitgeber haben seitdem nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV die Anmeldung der Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern[2] b...

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