[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsche geleitet, das am 16. Juni 1959 unterzeichnete "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete" in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, schon vor einer umfassenden Revision zu ändern –

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 [Begriffsbestimmung]

In Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:

"6. der Begriff "grenzüberschreitendes Gewerbegebiet" ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben. "

Art. 2 [Wohnsitz/Ort der Leitung]

In Artikel 3 des Abkommens wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt:

 

(5a) Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, und kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird. Nähere Regelungen zur Bestimmung, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person ihren Wohnsitz hat, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.

Art. 3 [Einkünfte aus Gewerbebetrieb]

In Artikel 5 des Abkommens werden nach dem Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

 

(4) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Einkünfte des gewerblichen Unternehmens nicht als Betriebstätte. Artikel 10 bleibt unberührt.

 

(5) Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

Art. 4 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]

In Artikel 10 des Abkommens wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

 

(2a) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bezieht und deren Entlohnung zu Lasten einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung erfolgt, durch die die gemeinsame Grenze der Vertragsstaaten verläuft, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, es sei denn, diese Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

Art. 5 [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

 

(1) In Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens wird nach den Wörtern "so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte" die Angabe "(ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war)" eingefügt. [1]

 

(2) In Artikel 20 des Abkommens wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. Der Betrag ...

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