(1) In Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens wird nach den Wörtern "so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte" die Angabe "(ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war)" eingefügt. [1]

 

(2) In Artikel 20 des Abkommens wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkommensbestandteile gezahlten Steuer. Der Betrag der Ermäßigung, der nach den vorstehenden Sätzen zu gewähren ist, übersteigt aber nicht den Betrag der Ermäßigung, die gewährt worden wäre, wenn die auf diese Weise in das Einkommen einbezogenen Bestandteile des Einkommens die einzigen Bestandteile des Einkommens gewesen wären, die auf Grund der Bestimmung der niederländischen gesetzlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Niederlanden steuerfrei sind.

Dieser Absatz beinhaltet keine Beschränkung für jedweden bestehenden oder künftigen Ausgleich gemäß den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Betrags der Ermäßigung der niederländischen Steuer, die sich auf die addierten Einkünfte aus mehr als einem Land beziehen."

[1] Abs. 1 anzuwenden auf Steuern vom Einkommen ab 1.1.2003.

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