Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder nach verschiedenen anderen Bemessungsgrundlagen für die Vertragstaaten, die Länder, die Provinzen, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Aufsichtsratsteuer),

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer;

 

2.

im Königreich der Niederlande:

 

a)

ed inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),

 

b)

de loonbelasting (die Lohnsteuer)

 

c)

de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer),

 

d)

de dividendbelasting (die Dividendensteuer),

 

e)

de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer),

 

f)

de vermogensbelasting (die Vermögensteuer),

 

g)

de grondbelasting (die Grundsteuer),

 

h)

gemeentelijke baatbelastingen (kommunale Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke),

 

i)

gemeentelijke bouwterreinbelastingen (kommunale Baulandsteuern),

 

j)

wegen-, straat- en vaartbelastingen (Straßen- und Wasserstraßensteuern),

 

k)

het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer).

 

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

 

(4) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Art. 2 [Begriffsbestimmungen, Person, Betriebstätte]

 

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

 

1.

der Begriff "Person" sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solcheder Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, sowie die niederländischen "commanditaire vennootschappen op aandelen" (Kommanditgesellschaft auf Aktien), gelten als juristische Personen;

 

2.

der Begriff "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

 

a)

Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa)

ein Ort der Leitung,

bb)

eine Zweigniederlassung,

cc)

eine Geschäftsstelle,

dd)

eine Fabrikationsstätte,

ee)

eine Werkstätte,

ff)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

b)

Als Betriebstätten gelten nicht:

aa)

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

bb)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

cc)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

dd)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

ee)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 

c)

Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d –, gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

 

d)

Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

 

e)

Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte ) der anderen Gesellschaft.

 

3.

der Begriff "oberste Finanzbehörde" in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Königreich der Niederlande den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

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