Grundsätzlich ist es zwar Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob und wie er sein Direktionsrecht ausübt. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB kann ihn jedoch verpflichten, vom Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens so zu konkretisieren, dass einem Arbeitnehmer, der die zuletzt verrichtete Arbeit – meist aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr ausüben kann, die Leistungserbringung wieder möglich wird.

 
Wichtig

Pflicht zur Neuausübung des Direktionsrechts[1]

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Neuausübung seines Direktionsrechts verpflichtet, wenn

  • ihn der Arbeitnehmer auf bestehende Leistungshindernisse in seiner Person hinweist und dieses – meist durch ärztliches Attest – nachweist,
  • die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und
  • mitteilt, wie er sich seine weitere, die auftretenden Leistungshindernisse auszuräumende Beschäftigung vorstellt.

Geschieht dies, muss der Arbeitgeber dem entsprechen, wenn ihm die Neubestimmung der Arbeitsleistung

  • rechtlich möglich und
  • zumutbar ist.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft diese Pflicht, kommt ein Schadensersatz des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB wegen entgangener Vergütung in Betracht.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge