Kein Beschäftigung des von Maskenpflicht befreiten Arbeitnehmers

Ist es einem Arbeitnehmer – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, darf der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigern. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das LAG Köln aktuell über die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu entscheiden.

Hintergrund der Entscheidung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Maskenanordnung

Der Kläger war bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Daraufhin legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn sowohl von der Maskenpflicht als auch dem Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne entsprechende Gesichtsabdeckung wollte die Beklagte den Kläger jedoch nicht im Rathaus beschäftigen.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrte der Kläger seine Beschäftigung im Rathaus entweder ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ im Homeoffice.

Coronaschutzverordnung erlaubte Beschäftigung nur mit Maske

Das LAG Köln lehnte, wie auch zuvor erstinstanzlich das Arbeitsgericht Siegburg, die Anträge des Klägers ab. Gemäß § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) bestehe im Rathaus eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (Corona-ArbSchVO) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maskenpflicht zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten anzuordnen.

Anordnung der Maskenpflicht vom Direktionsrecht gedeckt

Die Anordnung der Maskenpflicht sei auch vom Direktionsrecht gedeckt, da das Tragen einer FFP-2-Maske dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst diene.

Ärztliches Attest führt zur Arbeitsunfähigkeit

Sei ein Arbeitnehmer, wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall, ärztlich attestiert nicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb vom Arbeitgeber nicht zu beschäftigen.

Kein Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice

Im konkreten Fall verneinte das LAG zudem einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause beseitige die Arbeitsunfähigkeit nicht, so dass ein Arbeitsplatz im Homeoffice derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

(LAG Köln v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21).

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Hintergrund: Direktionsrecht

Der Arbeitnehmer muss ihm erteilte Anordnungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nachkommen. Er hat auch den Vorgaben hinsichtlich Ordnung und Verhaltens im Betrieb zu folgen, solange ihnen keine willkürlichen und sachfremden Überlegungen zugrunde liegen und sie für ihn zumutbar sind, insbesondere seine Menschenwürde nicht beeinträchtigen (§ 106 GewO).

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte Weise zu verhalten, resultiert entweder unmittelbar aus seiner Pflicht zur Arbeitsleistung oder aus der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Beschäftigung