Der Arbeitnehmer entscheidet durch Vorlage der Einzelaufzeichnungen über die Methodenwahl. Er kann für jedes Kalenderjahr zwischen der 0,03-%-Regelung und der Berechnung des geldwerten Vorteils nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale) wählen. Die Anwendung der Tagespauschale erfolgt dann, wenn er dem Arbeitgeber jeweils monatlich die tatsächlich durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt – ggf. für sämtliche ihm zur Verfügung stehende betriebliche Fahrzeuge. Der Arbeitgeber ist bei entsprechender Nachweisführung des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet.[1]

Arbeitgeberseitige Festlegung der Monatspauschale möglich

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur dann nicht, wenn sie ausdrücklich arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Will der Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil "Dienstwagen" für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitgeberfahrten nach der 0,002-%-Tagespauschale zu berechnen, muss er dies durch eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer anderweitigen arbeitsrechtlichen Grundlage ausschließen.

 
Wichtig

Keine Anwendung der Einzelberechnung bei vereinbarter Monatspauschale

Der Arbeitgeber ist bei entsprechender Nachweisführung des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. Die 0,03-%-Monatspauschale darf der Arbeitgeber entgegen dem Willen des Arbeitnehmers nur noch wählen, wenn er die Anwendung der tageweisen Berechnung durch eine schriftliche arbeitsrechtliche Vereinbarung ausschließt. Für den Arbeitgeber bedeutet die Pflicht zur Anwendung der tageweisen Nutzungswertbesteuerung – gegenüber der bisherigen Verfahrensweise – einen deutlich höheren Arbeitsaufwand bei der Dienstwagenbesteuerung.

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