Für privat genutzte Elektro-Dienstwagen gelten steuerliche Sondervorteile.[1] Da die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils an die steuerrechtliche Behandlung geknüpft ist, schlägt sich die beschriebene Bruttolistenpreisminderung für Elektrofahrzeuge gleichermaßen nieder.
S. Lohnsteuer, Abschn. 1.2.
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