Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig. Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV getroffenen Regelungen verweisen ausdrücklich auf das Steuerrecht. Deswegen wird der geldwerte Vorteil nach den Vorschriften des Steuerrechts[1] ermittelt.[2] Dies gilt auch für das im Steuerrecht mögliche Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht.

Minderung des geldwerten Vorteils

In diesem Zusammenhang ist besonders auf Änderungen bezüglich der Minderung des geldwerten Vorteils bei Übernahme von Kfz-Kosten durch die Arbeitnehmer hinzuweisen.[3] Die Kürzung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung z. B. für vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten schlägt gleichermaßen auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung durch. Dies gilt allerdings nur, wenn die Minderung des geldwerten Vorteils

  • entweder in der monatlichen Entgeltabrechnung oder
  • spätestens bis zur Erstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung im Februar des Folgejahres vorgenommen wird.

Eine nachträgliche Minderung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuererklärung/-festsetzung kann sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden.

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