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Dienstwagen, 1-%-Regelung / 1.2 Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge

Rainer Hartmann
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1.2.1 Kürzung des Bruttolistenpreises

Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es gesetzliche Steuererleichterungen, um diese umweltfreundlichen Motoren zu fördern.[1] Bei der 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis gemindert, wodurch ein geringerer geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines E-Dienstwagens zu versteuern ist.

 
Hinweis

Keine Kürzung um Kaufprämie

Diese Regelungen sind unabhängig von der sog. Kaufprämie, oder auch Umweltbonus genannt, die es beim Erwerb von E-Fahrzeugen als Neuwagen gibt. Die Kaufprämie begleitet diese steuerlichen Regelungen zusätzlich als umweltfördernde Maßnahme. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines E-Autos wird aber nicht von einer etwaigen Kaufprämie beeinflusst, d. h. der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Bewertung des geldwerten Vorteils wird nicht um den Umweltbonus gemindert.

Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge sind daran erkennbar, dass das amtliche Fahrzeugkennzeichen mit dem Großbuchstaben E endet. Ansonsten ergibt sich der Nachweis dieser Fahrzeuge aus der Codierung in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung (Code 004 und 0015 für Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge und Code 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 und 0036 für Hybridelektrofahrzeuge, Stand März 2025).[2]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG; BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008/IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205.
[2] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004: 008/IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 1-5; BMF, Schreiben v. 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013, BStBl 2025 I S. 1929, Rz. 6-9.

1.2.2 Überblick: Pauschale und prozentuale Abschläge für E-Dienstwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung in den Jahren 2013 bis 2030 sind unterschiedliche Abschläge...

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