Zur Erleichterung der technischen Abwicklung der Lohnabrechnung gibt es bereits bisher mehrere praxisorientierte Vereinfachungsregelungen.[1] Diese ergeben sich aus dem Erfordernis der schriftlichen Nachweisführung über die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer:

  • Der aktuellen Entgeltabrechnung kann jeweils die schriftliche Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass durch die Nachweisführung des Arbeitnehmers keine Verzögerungen bei der laufenden Entgeltabrechnung eintreten.
  • Der Arbeitgeber hat keine eigenen Ermittlungspflichten bei Anwendung der Einzelbewertung mit dem tageweisen 0,002-%-Zuschlag. Er darf die vom Arbeitnehmer erklärten tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Dienstwagenbesteuerung immer dann zugrunde legen, wenn diese nicht offenkundig unrichtig sind.
  • Wird im Lohnsteuerverfahren die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angewendet, muss die Begrenzung auf maximal 180 Fahrten jahresbezogen vorgenommen werden. Eine Begrenzung des geldwerten Vorteils auf 15 Fahrten im einzelnen Monat ist nicht zulässig.

    Damit soll erreicht werden, dass der Einzelnachweis nie zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale von 0,03 %, für die sich beim Tagessatz von 0,002 % 15 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat mit dem Dienstwagen berechnen. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten bewirkt, dass in einzelnen Monaten beim Lohnsteuerabzug mehr als 15 Fahrten der Dienstwagenbesteuerung unterliegen können und erst ab dem Monat eine Kürzung der tatsächlich geführten Fahrten erfolgt, ab dem die Höchstgrenze von 180 Tagen erreicht ist.

  • Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist bei Einzelbewertung an die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten geknüpft. Die Vereinfachungsregelung, wonach der Arbeitgeber unterstellen kann, dass bei einer 5-Tage-Woche das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird, ist nur bei Anwendung der 0,03-%-Monatspauschale zulässig.[2]
[2]

Zur Kürzung der 15-Tage-Regel bei einer Wochenarbeitszeit von weniger als 5 Tagen s. Dienstwagen in der Entgeltabrechnung, Abschn. 9.2.

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