Der Arbeitnehmer entscheidet über die Methodenwahl zwischen der 0,03-%-Regelung und der Berechnung des geldwerten Vorteils nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale). Er muss für jedes Kalenderjahr das Berechnungsverfahren – ggf. für sämtliche ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeuge – für die Dienstwagenbesteuerung bei der 1-%-Regelung festlegen. Der Arbeitgeber ist bei entsprechender Nachweisführung des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet.[1]

Arbeits- bzw. dienstrechtliche Festlegung der 0,03-%-Monatspauschale möglich

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll nach der geänderten Verwaltungsanweisung nur dann nicht bestehen, wenn sie ausdrücklich arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Will der Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Grundlage der 0,002-%-Tagespauschale zu berechnen, muss er dies also durch eine entsprechende schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer anderweitigen arbeitsrechtlichen Grundlage ausschließen.

Arbeitnehmer kann Methode im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wechseln

Nach Ablauf des Jahres gewährt das BMF dem Arbeitnehmer weiterhin ein eigenständiges Wahlrecht zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagesberechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Arbeitgeber kann z. B. arbeitsrechtlich die Dienstwagenüberlassung an die Anwendung der 0,03-%-Monatspauschale knüpfen. Der Arbeitnehmer hat es in diesem Fall in der Hand, in seiner Einkommensteuererklärung von der im Lohnsteuerverfahren angewendeten Monatsbesteuerung zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro Arbeitgeberfahrt überzugehen.

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