Der einzubehaltende Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die sich nach den einzelnen Steuerklassen ergebende Lohnsteuer einen gesetzlich festgelegten Betrag übersteigt. Durch diese sog. Nullzone werden Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn vom Solidaritätszuschlag verschont. Löhne bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn die Lohnsteuer des Lohnabrechnungszeitraums folgende Beträge nicht übersteigt[1]:

 
  Lohnsteuer bei Steuerklasse III

Lohnsteuer bei den Steuerklassen

I, II, IV bis VI
Bei monatlicher Abrechnung

3.021,67 EUR

(bis 2023: 2.923,83 EUR)

1.510,83 EUR

(bis 2023: 1.461,92 EUR)
Bei wöchentlicher Abrechnung

705,06 EUR

(bis 2023: 682,23 EUR)

352,53 EUR

(bis 2023: 341,11 EUR)
Bei täglicher Abrechnung

100,72 EUR

(bis 2023: 97,46 EUR)

50,36 EUR

(bis 2023: 48,73 EUR)
Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, jährlich

36.260,00 EUR

(bis 2023: 35.086,00 EUR)

18.130,00 EUR

(bis 2023: 17.543,00 EUR)
 
Hinweis

Nachzahlung in Einkommensteuerveranlagung möglich

In der Steuerklasse III beträgt die jährliche Freigrenze 2024 36.260 EUR, in der Steuerklasse V 18.130 EUR. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklassenkombination III/V und entsprechender Bruttolohnverteilung kann es daher passieren, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren eine höhere Freigrenze (insgesamt bis zu 54.390 EUR) berücksichtigt wird als in der späteren Einkommensteuerveranlagung (im Splittingverfahren insgesamt 36.260 EUR). Dadurch können sich bei einer Veranlagung Nachzahlungen zum Solidaritätszuschlag ergeben, auch wenn die Einkommensteuer annähernd der bereits gezahlten Lohnsteuer entspricht.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist die gesondert ermittelte Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder maßgebend.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge