Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragstaaten, die sich nur zum Studium oder zur Ausbildung in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studium oder Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates zufließen.

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