Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragstaaten, die sich nur zu Studien- oder zu Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studien und Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates zufließen.

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