Bis zur Einführung der im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbarten Kindergrundsicherung ist in den Grundsicherungssystemen ein Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von 20 EUR monatlich verankert. Damit sollen die Lebensumstände und Chancen der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder verbessert und finanzielle Spielräume für die Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt geschaffen werden.

Den Sofortzuschlag erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem AsylbLG oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG haben sowie Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.

Der Sofortzuschlag wird erstmals für den Monat Juli 2022 gezahlt.

Im SGB II kommt der Zuschlag Kindern zugute, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder Elternteilen leben und einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld haben. Der Zuschlag wird außerdem gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung[1] besteht. Der Zuschlag wird zusätzlich zu den maßgeblichen Regelbedarfen erbracht. Er kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung oder Rückforderung von Bürgergeld bleibt der Sofortzuschlag unberührt, d. h. er muss nicht erstattet werden.[2]

[1] Vgl. Abschn. 3.6.

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