(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld[2] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld] haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
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nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder |
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nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld[3] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld] haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). |
3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld[4] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld] oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld[5] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld] oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
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