Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträglich gezahltes laufendes Arbeitsentgelt (hier: Montagebeteiligungen) ist auch nach der Neuregelung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zum 1.1.1984 beitragsrechtlich auf die Zeiträume zu verteilen, in denen es erarbeitet worden ist.

2. Zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.

3. Zum Verfahren bei Streit zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 1399 Abs 4 RVO aF = § 121 Abs 4 AVG aF).

 

Normenkette

SGB V § 227 Fassung 1988-12-20; SGG § 55 Abs. 2 Fassung 1975-09-23; AVG § 121 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1399 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23, § 1400 Abs. 2 Fassung: 1988-12-20; SGB IV § 14 Abs. 1 Fassung 1976-12-23; RVO § 385 Abs. 1a Fassung 1983-12-22, § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1975-09-23

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 10.12.1987; Aktenzeichen L 4 Kr 30/84)

SG München (Entscheidung vom 12.01.1984; Aktenzeichen S 37 Kr 280/83)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Montagebeteiligungen (MB) beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes oder wie laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln sind und wie lange zurück gegebenenfalls die Beitragsberechnung erneut vorgenommen werden muß.

Die S. AG zahlt seit langem an Arbeitnehmer eine MB. Hierüber trafen die Firmenleitung und der Gesamtbetriebsrat im Jahre 1973 die schriftliche "Regelung über die Montagebeteiligung". Danach gilt die Regelung für alle Aufträge, die von Montageabteilungen als Pauschal- oder Aufmaßanlagen abgewickelt werden (Ziff 1). Die MB wird nach einer allgemeinen Beteiligungsformel errechnet: Als MB werden dem Mitarbeiter soviel Prozent seiner dem Richtwert zuzuordnenden Istzeit gewährt, wie die Zeitunterschreitung in Prozenten des Richtwertes beträgt, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage gültigen Stundenlohn (Ziff 5.1.1). Richtwert nach Ziff 2 der Regelung ist die näher ermittelte und in vollen Stunden genannte Zeitvorgabe für die an einem bestimmten Objekt eingesetzte Montageabteilung. Als Istzeit wird nach näherer Maßgabe von Ziff 3 die Summe der von einem Mitarbeiter an einem Objekt mit MB geleisteten Stunden bezeichnet, die dem Richtwert zuzuordnen sind. Voraussetzung für eine MB ist eine einwandfreie Arbeitsausführung; sofern sich an einem Objekt mit MB während des Baues, der Übergabe oder des Probelaufs Mängel herausstellen, die auf unsachgemäße Montageausführung zurückzuführen sind, werden die zur Beseitigung dieser Mängel aufgewendeten Arbeitsstunden der Istzeit zugerechnet (Ziff 5.3). Der Baustellenleiter bzw bauleitende Monteur erhält zu seiner allgemeinen MB einen Zuschlag (Ziff 5.2). Für die Berücksichtigung der MB bei zusätzlichen Jahreszahlungen (für Urlaub und Erfolgsbeteiligung) gelten Sonderregelungen (Ziff 5.4). Überschreitet die Istzeit den Richtwert, so wird für die gebrauchte Istzeit der ständige Zeitlohn einschließlich Zulagen und Zuschlägen gezahlt; eine MB fällt dann nicht an (Zeitlohngarantie nach Ziff 6). Zur Rechtsnatur der MB heißt es unter Ziff 7, sie stelle eine einmalige Zahlung dar und sei kein laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen. Fällig ist die MB nach Fertigstellung des Objekts und wird spätestens in dem darauf folgenden Abrechnungsmonat ausgezahlt (Ziff 8.1 Abs 1); Anlagen mit einer Bauzeit von mehr als einem Jahr sind, soweit technisch abgrenzbar, in Abschnitte von bis zu drei Monaten Dauer aufzuteilen (Ziff 8.1 Abs 2). Auf Abschlagszahlungen besteht kein Anspruch, weil vor Fertigstellung eines Objekts nicht sicher ist, ob durch Zeitunterschreitung ein wirtschaftlicher Erfolg eintritt und damit eine MB in Betracht kommt (vgl Ziff 8.2). Die MB wird auch Mitarbeitern gewährt, die vor Auszahlung ausgeschieden sind (Ziff 8.4).

Die MB wurden zwischen 1977 und 1983 an etwa 9.000 bis 10.000 Arbeitnehmer pro Jahr gezahlt, von denen manche mehrmals eine MB erhielten. Die Zahl der einzelnen MB, die ausgezahlt wurden, belief sich in dem genannten Zeitraum jährlich auf mehrere zehntausend, die dafür aufgewendete Summe lag zwischen etwa 11 und 14 Millionen DM jährlich.

Die beklagte Betriebskrankenkasse als Einzugsstelle und die S. AG als Arbeitgeberin behandelten die MB beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dementsprechend wurden bis Ende 1983 von den MB nur im Monat ihres Zuflusses an die Beschäftigten Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) erhoben; soweit die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, blieben die MB beitragsfrei. Von 1984 an behandelten Beklagte und Arbeitgeberin die MB weiterhin als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, verteilten sie nunmehr jedoch bei der Beitragsberechnung entsprechend der gesetzlichen Neuregelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Anfang 1982 hatte die klagende Landesversicherungsanstalt gemäß dem seinerzeit noch gültigen § 1426 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Zweigniederlassungen der S. AG Betriebsprüfungen vorgenommen oder veranlaßt. Anschließend übersandte sie der Beklagten entsprechende Prüfmitteilungen und vertrat als "Grundsatzbeanstandung" bzw "Grundsatzfeststellung" die Ansicht, die MB seien kein einmalig gezahltes, sondern laufendes Arbeitsentgelt, das für die Beitragserhebung auf die Monate zu verteilen sei, in denen die MB verdient worden seien. Die Beklagte widersprach dieser Auffassung. Als es nicht zu einer Verständigung kam, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) München. Dieses hat die S. AG beigeladen (Beigeladene zu 1). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin beantragt, die Beklagte (Einzugsstelle) zu verurteilen, gegenüber der S. AG als Arbeitgeberin festzustellen, daß es sich bei den MB um nachträglich abgerechneten Lohn handelt, der auf die einzelnen Lohnperioden aufzuteilen ist mit der Folge, daß die Beitragsberechnung erneut durchzuführen ist und die Unterschiedsbeträge nachzuerheben sind. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. Januar 1984 abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihren Antrag weiterverfolgt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die BA beigeladen (Beigeladene zu 2). Beide Beigeladenen haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das LSG hat durch Urteil vom 10. Dezember 1987 das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es hat für die Zeit vom 1. Dezember 1977 an festgestellt, daß es sich bei den MB um laufenden Arbeitslohn handelt, der beitragsrechtlich den Zeiträumen zuzuordnen ist, in denen er erarbeitet worden ist. Im übrigen hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das LSG näher ausgeführt, daß die MB laufendes Arbeitsentgelt seien, und zwar sowohl nach dem früher geltenden Recht als auch nach der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Neuregelung. Jedoch könne die Klägerin nicht verlangen, daß die Beklagte Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter nacherhebe, insbesondere weil dieses im Vergleich zur Höhe der zu erwartenden Beitragsnachforderung zur Rentenversicherung von gut 2 Millionen DM mit ihren nur geringen Vorteilen für die einzelnen Arbeitnehmer den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand von ebenfalls etwa 2 Millionen DM verursachen würde. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das Urteil haben Beklagte und Klägerin Revision eingelegt. Die Beklagte verficht mit ihrem Rechtsmittel die Auffassung weiter, daß es sich bei den MB entgegen dem Urteil des LSG um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt und daher die bisherige Beitragsberechnung keiner Korrektur bedarf. Die Klägerin stimmt demgegenüber dem Urteil des LSG zu, wonach die MB laufendes Arbeitsentgelt sind, will jedoch mit ihrem Rechtsmittel die Beklagte über das Urteil des LSG hinaus verpflichtet sehen, die entsprechende Beitragserhebung von Dezember 1977 an nachzuholen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision im wesentlichen vor: Das LSG habe mit der Zuordnung der MB zum laufenden Arbeitsentgelt insbesondere §§ 14 und 17 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4), § 4 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und § 385 Abs 1a RVO verletzt. Richtigerweise seien die MB als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie gewährt würden. Die MB seien keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, weil der Anspruch auf sie erst mit der Ermittlung einer Unterschreitung der Richtzeit und der mangelfreien Beendigung der Montage entstehe. Bis dahin sei offen, ob die Richtzeit überhaupt unterschritten werde, was erfahrungsgemäß keineswegs die Regel sei. Auch die Höhe eines etwa entstehenden Anspruchs auf eine MB hänge von zahlreichen Unwägbarkeiten während der Montage ab. Ferner bestehe kein Anspruch auf anteilige Auszahlung der MB im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitarbeiters während der laufenden Montagearbeiten. Die MB seien daher nicht mit laufendem Arbeitsentgelt, sondern mit Gewinnanteilen und Gratifikationen vergleichbar, die nicht in jedem Monat zu erwarten seien. Mit ihnen honoriere die Beigeladene zu 1), daß sie zusätzlich zu dem kalkulierten Ergebnis einen weiteren Gewinn erzielt habe; so werde auch in Ziff 8.2 der Betriebsvereinbarung davon ausgegangen, daß durch die Zeitunterschreitung ein wirtschaftlicher Erfolg eintrete. Demgegenüber knüpften die MB nicht an die persönliche Arbeitsleistung eines Mitarbeiters oder der Mitglieder einer einzelnen Arbeitsgruppe an. Ob ein montagebeteiligungsfähiges Objekt vorliege und wie die Richtwerte bemessen würden, hätten die betreffenden Arbeitnehmer nicht zu entscheiden. Die Montagearbeiten würden von verschiedenen Arbeitsgruppen sowie von einzelnen Monteuren zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt. Nach mangelfreier Montage könne dann eine MB anfallen, die sich jedoch als Ergebnisbeteiligung am Gesamtprojekt darstelle. Sie erhöhe nicht den Stundenlohn der Arbeitnehmer, der in der Formel zur Berechnung der MB lediglich eine Rechnungsgröße darstelle. Entgegen der Auffassung des LSG könnten die MB nicht mit nachträglich zu zahlenden Akkordlohnspitzen verglichen werden, wie eine Gegenüberstellung der Regelung über die MB mit Akkordlohnregelungen im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie zeige. Erst recht seien die MB nach dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Recht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil darunter sogar Teile von Arbeitsentgelt fielen, die laufend gezahlt würden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 10. Dezember 1987 abzuändern und die Berufung

der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 12. Januar 1984 in vollem

Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Revision der Beklagten zurückzuweisen,

2. die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit sie die

Nacherhebung von Beiträgen betreffen, und insofern festzustellen, daß

die Beklagte wegen der Montagebeteiligungen die Beitragsberechnungen

vom 1. Dezember 1977 an erneut durchzuführen und Unterschiedsbeträge

nachzuerheben hat.

Die Klägerin tritt der Revision der Beklagten mit der Begründung entgegen, daß es sich, wie das LSG zutreffend entschieden habe, bei den MB um nachträglich abgerechneten Leistungslohn handele, der auf die Abrechnungszeiträume zu verteilen sei, in denen er verdient worden sei; die MB wiesen die gleichen Kriterien auf wie die Akkordlohnspitzen, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung dem laufenden Arbeitsentgelt zugerechnet habe. Ihre eigene Revision begründet die Klägerin mit einer Verletzung mehrerer gesetzlicher Vorschriften durch das LSG. Sie meint, die Beklagte müsse Beiträge von Dezember 1977 an nacherheben.

Die Beklagte beantragt unter näherer Begründung,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die beigeladene S. AG schließt sich dem Antrag der Beklagten an und unterstützt deren Ausführungen zur Höhe des Aufwandes für eine Neuberechnung der Beiträge.

Die beigeladene BA hat erklärt, sie sehe von einer Antragstellung und einer Äußerung zur Sache ab.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, daß sich ihr Klage-, Berufungs- und Revisionsantrag nur auf die Berechnung und Nacherhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung bezieht. Der Senat hat anschließend mit dem vorliegenden Teilurteil über die Revision der Beklagten entschieden. Nach Verkündung dieses Urteils haben die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene zu 1) wegen der Neuberechnung und Nacherhebung von Beiträgen einen Vergleich geschlossen. Darin ist auch geregelt worden, inwieweit außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie wendet sich gegen die vom LSG für die Zeit ab Dezember 1977 getroffene Feststellung, daß es sich bei den MB um laufenden Arbeitslohn handelt, der beitragsrechtlich den Zeiträumen zuzuordnen ist, in denen er erarbeitet wurde. Diese Entscheidung des LSG trifft zu.

Die Klage auf die genannte, von der Klägerin nur für die Rentenversicherung der Arbeiter begehrte Feststellung ist zulässig. Die Klägerin hat im Anschluß an die Betriebsprüfungen des Jahres 1982 die MB gegenüber der Beklagten entgegen der bisherigen Praxis (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) rechtlich als laufendes Arbeitsentgelt eingestuft. Die MB waren zahlreichen Arbeitern viele Jahre hindurch zugeflossen und auch in Zukunft zu erwarten. Unter diesen Umständen kommt der Äußerung der Klägerin zur Rechtsnatur der MB der Rang einer Erklärung zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu, an die die Beklagte als Einzugsstelle nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 1399 Abs 4 RVO gebunden war. Deswegen wäre die Beklagte als Einzugsstelle indes nicht gehindert gewesen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Erklärung der Klägerin inhaltlich zutreffend war und sie (die Einzugsstelle) dann der beigeladenen Arbeitgeberin gegenüber entsprechend verfahren mußte (so mit Recht Lilge, Gesamtkommentar, § 1399 RVO Anm 5). Da die Beklagte den Rechtsweg indes nicht beschritt, sie andererseits aber ihre Praxis gegenüber der Arbeitgeberin nicht änderte, konnte die Klägerin ihrerseits den Rechtscharakter und die beitragsrechtlich richtige Zuordnung der MB feststellen lassen. Sie hatte ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) hierzu, weil die MB tatsächlich laufend gezahlt wurden. Die Klägerin begehrte demnach nicht etwa nur die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage. Der Senat hat mit Urteil vom 27. September 1983 (BSGE 55, 297 = SozR 5375 § 2 Nr 1) auch schon die BA für berechtigt gehalten, die Pflichten der Einzugsstelle zur Einziehung von Beiträgen im Klagewege klären zu lassen.

Mit einer Streitigkeit der vorliegenden Art, die noch unter der Geltung des § 1399 Abs 4 RVO begonnen hat und nach dessen Streichung zum 1. Januar 1989 (Art 2 Nr 1, Art 19 Abs 1 Satz 1 des sog Einordnungsgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2330) zu Ende geführt wird, kann eine rechtliche Zweifelsfrage, die Auswirkungen auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Zahlungen hat, zunächst im Verhältnis des Rentenversicherungsträgers zur Einzugsstelle geklärt werden. An diesem Rechtsverhältnis sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht iS des § 75 Abs 2 SGG derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Daher brauchten die Arbeitgeberin, die vom SG allerdings beigeladen worden ist, und die Arbeitnehmer nicht notwendig beigeladen zu werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden erst dann betroffen, wenn die Einzugsstelle ihnen gegenüber im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung der MB eine Entscheidung trifft.

In der Sache war in dem Zeitraum, um den es hier geht (ab Dezember 1977), der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1400 Abs 2 RVO damaliger Fassung der für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgebende Grundlohn zugrunde zu legen, jedoch begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Grundlohn richtete sich bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Arbeitsentgelt (§ 180 Abs 1 Satz 2 RVO). Arbeitsentgelt sind, wie seit dem 1. Juli 1977 in § 14 Abs 1 SGB 4 geregelt ist, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die MB sind, da Ausnahmen aufgrund von § 17 SGB 4 nicht eingreifen, Arbeitsentgelt in diesem Sinne und damit beitragspflichtig. Umstritten ist lediglich, ob sie der Beitragsberechnung nur in dem Monat zugrunde zu legen sind, in dem sie den Arbeitnehmern ausgezahlt worden sind, oder ob sie auf die Monate verteilt werden müssen, in denen sie erarbeitet worden sind.

Ob Arbeitsentgelt in der einen oder der anderen Weise zu Beiträgen herangezogen wird, kann wegen der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung einen erheblichen Unterschied machen, weil diese Grenzen jeweils auf das Arbeitsentgelt angewendet werden, das für den (meist monatlichen) Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen ist. Deswegen kann dasselbe Entgelt, wenn es nur für einen einzigen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen ist, teilweise beitragsfrei bleiben, während es bei einer Verteilung auf mehrere Abrechnungszeiträume in vollem Umfange beitragspflichtig wird. Diese Unterschiede in der Beitragsbelastung sind auch endgültig, weil es im Beitragsrecht einen nachträglichen Jahresausgleich wie im Lohnsteuerrecht nicht gibt. Die Belastungsunterschiede wirken sich vor allem bei solchen Entgeltteilen aus, die, wie die MB, nicht laufend ausgezahlt werden. Für sie galt seit 1936, sofern sie den einmaligen Zuwendungen iS des § 160 Abs 3 RVO idF des Gesetzes vom 23. Dezember 1936 (RGBl I 1128) zuzurechnen waren, daß sie für die Beitragsberechnung nur in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen waren, in dem sie gewährt wurden. Das entsprach inhaltlich dem steuerrechtlichen Zuflußprinzip, wonach die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Dieses Zuflußprinzip wurde dann mit dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281), der grundsätzlich eine gemeinsame (einheitliche) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge vorsah, allgemein für das Beitragsrecht maßgebend (zu Ausnahmen, etwa bei Nichtzahlung geschuldeten Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber, vgl Urteil vom 26. Oktober 1982, BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr 9). Die Anwendung des Zuflußprinzips auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung vereinfachte zwar die Berechnung und Abführung der Beiträge, konnte aber, wenn wegen der Beitragsbemessungsgrenzen ein mehr oder minder großer Teil des Arbeitsentgelts beitragsfrei blieb, zu erheblichen Nachteilen für die Versichertengemeinschaft und - besonders in der Rentenversicherung - auch für die einzelnen Versicherten führen. Um diese Nachteile, die vor allem wegen des zunehmenden Umfangs von Sonderzuwendungen (Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld, Jahresabschlußzahlungen) einen immer größeren Kreis von Versicherten betrafen, in Grenzen zu halten, schränkte die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Zuflußprinzips im Beitragsrecht ein. So wurden bestimmte Teile des Entgelts, auch wenn sie nicht zusammen mit dem laufenden Lohn ausgezahlt wurden, diesem hinzugerechnet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 1964, BSGE 22, 162 = SozR Nr 16 zu § 160 RVO betr Nachzahlungen laufenden Arbeitslohnes; Urteile vom 9. September 1971 und vom 15. Mai 1984, SozR Nr 6 zu § 385 RVO und SozR 2200 § 385 Nr 9 zu Akkordspitzen). Ebenfalls dem laufenden Arbeitsentgelt hinzugerechnet und deshalb auf die jeweiligen Lohnabrechnungszeiträume verteilt wurden ferner Sonderzahlungen, wenn sie auch Arbeitnehmern anteilig zustanden, die vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit bzw vor dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ausgeschieden waren (Urteil vom 28. Oktober 1981, SozR 2100 § 14 Nr 9 für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Bonus; Urteil vom 28. April 1982, USK 8244 für Gewinnbeteiligungen bzw Tantiemen; Urteil vom 2. Juni 1972, SozR 2100 § 17 Nr 3 für Tantiemen). Wenn ein Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden allerdings nicht bestand, blieb es auch hier beim Zuflußprinzip, so etwa für die Jahresabschlußvergütungen im Urteil vom 9. Juli 1980 (SozR 2200 § 160 Nr 9).

Das Zuflußprinzip wurde weiter zurückgedrängt, als mit Wirkung vom 1. Juli 1977 der Gemeinsame Erlaß durch Art II § 21 Abs 1 Satz 2 Nr 4 iVm Satz 1 SGB 4 und damit die enge Bindung des Beitragsrechts an das Lohnsteuerrecht aufgehoben wurde; um so weniger konnte es fortan auf nachträglich gezahltes laufendes Arbeitsentgelt angewandt werden, soweit es die Rechtsprechung schon früher verlassen hatte. Für einmalige Zuwendungen war es hingegen auch nach dem 30. Juni 1977 - trotz Streichung des § 160 Abs 3 RVO durch Art II § 1 Nr 1 Buchst a SGB 4 - in § 4 ArEV vom 6. Juli 1977 (BGBl I 1208) weiterhin vorgesehen; danach wurden nämlich, inhaltlich übereinstimmend mit § 160 Abs 3 RVO, "einmalige Einnahmen" dem Lohnzahlungszeitraum zugerechnet, in dem sie gewährt wurden. Der Senat hat jedoch seine frühere Rechtsprechung zur Verteilung von Einmalzahlungen bei anteiligem Anspruch im Falle vorzeitigen Ausscheidens auch unter dieser Regelung fortgeführt, weil solche einmaligen Einnahmen den Charakter von laufendem Arbeitsentgelt hatten (vgl Urteil vom 27. Februar 1985, USK 8503 zu jährlichen Gewinnbeteiligungen bzw Tantiemen).

Im vorliegenden Fall waren nach dieser Rechtsprechung die in der Zeit von Dezember 1977 bis Dezember 1983 gezahlten MB beitragsrechtlich selbst dann zu verteilen, wenn es sich um einmalige Einnahmen handelte. Denn nach Ziff 8.4 der Regelung über die MB wurden sie auch Mitarbeitern gewährt, die vor der Auszahlung ausgeschieden waren, wobei unerheblich ist, daß sie in der Regel erst nach mangelfreier Beendigung der Arbeiten fällig wurden. Das LSG hat jedoch darüber hinaus festgestellt, daß die MB laufend verdientes und schon deshalb zu verteilendes Arbeitsentgelt waren. Das war wegen der Auswirkung der Unterscheidung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in der weiteren Rechtsentwicklung angezeigt und traf in der Sache zu.

Die MB wurden nach der Betriebsvereinbarung und den tatsächlichen Verhältnissen von den Arbeitern durch die Arbeit an einem bestimmten Montageobjekt verdient, soweit und solange sie daran mitarbeiteten. Das Entstehen und die Höhe einer MB hing davon ab, ob und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz die objektbezogen festgelegte Zeitvorgabe (Richtwert) mit der für die Fertigstellung des Objekts benötigten Stundenzahl (Istwert), also durch die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung unterboten wurde. Auch die Hinzurechnung derjenigen Arbeitsstunden zur Istzeit, die zur Beseitigung von Montagemängeln benötigt wurden, spricht dafür, daß die MB eine Gegenleistung für konkret verrichtete einwandfreie Arbeit waren. Dieses kommt ferner in der Berechnung der MB anhand des zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage gültigen Stundenlohns und auch darin zum Ausdruck, daß Baustellenleiter bzw bauleitende Monteure - der höher eingeschätzten Qualität ihrer Arbeit oder ihrer Verantwortung entsprechend - einen Zuschlag zu einer anfallenden MB erhielten. Damit erweisen sich die MB im wesentlichen als Lohn für Arbeiten, die in bestimmten, feststehenden oder feststellbaren Lohnabrechnungszeiträumen verrichtet worden sind, und damit als laufendes Arbeitsentgelt. Dieser Beurteilung steht - wie bei den Akkordspitzen in den genannten Entscheidungen des BSG - nicht entgegen, daß sich erst nach mangelfreier Fertigstellung des Objekts herausstellt, ob ein Anspruch auf eine MB entstanden ist, zumal eine beitragsrechtliche Zuordnung von MB ohnehin nur in Betracht kommt, wenn sie fällig geworden sind (vgl BSGE 52, 152, 156, insoweit = SozR 2100 § 25 Nr 3). Die Gründe, mit denen die Beklagte die Zuordnung der MB zu einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vornehmen will, treten demgegenüber zurück. Unerheblich ist auch, daß die Regelung über die MB sie "als einmalige Zahlung und nicht als laufendes Arbeitsentgelt" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet. Denn über die rechtliche Einordnung der MB im Beitragsrecht der Rentenversicherung konnten die Firmenleitung und der Gesamtbetriebsrat in der Betriebsvereinbarung nicht verfügen. Ob eine solche Abrede den Ausschlag geben könnte, wenn objektiv gleichwertige Gründe für laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sprechen (vgl in anderem, aber vergleichbarem Zusammenhang BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17), kann offen bleiben, weil hier deutlich mehr für laufendes Arbeitsentgelt spricht.

Bei den MB konnte auch nicht deshalb am Zuflußprinzip festgehalten werden, weil dies - wie bei den Bezügen im Urteil vom 1. März 1978 (SozR 2200 § 385 Nr 2) - nicht zu erheblichen Nachteilen geführt hätte. Vielmehr entstanden hier durchaus solche Nachteile. Der größte Teil der etwa 11 bis 14 Millionen DM an jährlich gezahlten MB wäre von 1977 bis 1983 zwar auch bei Anwendung des Zuflußprinzips zu Beiträgen in der Rentenversicherung herangezogen worden. Denn die meisten der 9.000 bis 10.000 Arbeitnehmer, die pro Jahr eine MB erhielten, überschritten damit nicht die verhältnismäßig hohe Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (1977 monatlich 3.400 DM; 1983 monatlich 5.000 DM und später 1989 monatlich 6.100 DM) im Zuflußmonat. Dennoch wurde die Grenze nicht selten und nicht unerheblich überschritten, wenn Arbeitnehmer in einem Jahr mehrere oder eine hohe MB erzielten. Dementsprechend haben Berechnungen der Klägerin, die sie aufgrund einer Auswertung von Einzelfällen angestellt hat, ergeben, daß bei einer Verteilung der MB anstelle des tatsächlich angewandten Zuflußprinzips allein in der Rentenversicherung für die Zeit von Ende 1977 bis Ende 1983 mehr als 2 Millionen DM an Beiträgen zusätzlich angefallen wären. Dieser Betrag hätte sich etwa verdoppelt, wenn man auf den von der Einzugsstelle zu erhebenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abstellt und die - hier allerdings nicht im Streit stehende - Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung hinzunimmt. In diesen Versicherungszweigen sind zwar die Beitragssätze - hier auch zusammen - niedriger als in der Rentenversicherung. Doch gilt andererseits in der Krankenversicherung eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (1977 monatlich 2.550 DM; 1983 monatlich 3.750 DM und später 1989 monatlich 4.575 DM), die bei Bezug von MB wesentlich eher überschritten wird als die höhere der Rentenversicherung.

Die MB sind, wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch seit dem 1. Januar 1984 bei der Beitragsberechnung auf die Zeit ihrer Erarbeitung zu verteilen. Hieran hat die beitragsrechtliche Neuregelung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nichts geändert. Sie ist durch Art 1 Nr 9 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) mit dem neuen Abs 1a des § 385 RVO für die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt worden. Zum selben Zeitpunkt ist § 4 ArEV mit seinem bisherigen Inhalt durch Art 2 Nr 2 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugs-Verordnung 1983 und der ArEV vom 19. Dezember 1983 (BGBl I 1472) gestrichen worden. Seit dem 1. Januar 1989 ist die Regelung des § 385 Abs 1a RVO durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) inhaltlich nach § 227 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB 5) übernommen worden. Die Neuregelung gilt seit 1984 nach den Änderungen des § 1400 Abs 2 RVO (durch Art 1 Nr 58 Buchst b HBegleitG 1984 bzw Art 5 Nr 35 GRG) in der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend.

Nach § 385 Abs 1a Satz 1 RVO waren dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt wurden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), zwar grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wurden. Gleiches bestimmt nunmehr § 227 Abs 1 SGB 5. Die weiteren Vorschriften in § 385 Abs 1a RVO und § 227 SGB 5 sehen jedoch - auf die Rentenversicherung übertragen - eine Verteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und seine Berücksichtigung auch in bestimmten zurückliegenden Abrechnungszeiträumen vor, wenn im Abrechnungszeitraum der Auszahlung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Zuwendungen werden damit beitragstechnisch so behandelt, als wären sie in mehreren Monatsraten erfolgt (so Regierungsentwurf des HBegleitG 1984, BT-Drucks 10/335, S 67 unter b). Einzelheiten und Auswirkungen dieser Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 (BSGE 62, 281, 287 ff = SozR 2200 § 385 Nr 18) dargestellt und dort ua für die Rentenversicherung ausgeführt, daß er die Neuregelung für verfassungsmäßig hält.

Nach Maßgabe dieser Regelung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze im Abrechnungszeitraum der Auszahlung auch für frühere Abrechnungszeiträume zu berücksichtigen. Dabei unterscheidet das Gesetz seit 1984 - anders als die Rechtsprechung zum früheren Recht - bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht mehr danach, ob bei vorzeitigem Ausscheiden ein anteiliger Anspruch darauf bestanden hätte. Ferner sieht das Gesetz nunmehr, wenn mit dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Abrechnungszeitraum des Zuflusses überschritten wird, eine Verteilung des Überschreitungsbetrages grundsätzlich nur noch auf frühere Abrechnungszeiträume "bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr" vor, während die Rechtsprechung früher auch andere als die jetzt gesetzlich festgelegten Zeiträume gewählt oder erwogen hatte, ohne daß die damit zusammenhängenden Fragen schon abschließend geklärt worden waren (vgl BSG SozR 2100 § 17 Nr 3 aE).

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt iS des § 385 Abs 1a RVO, § 227 SGB 5, das seit 1984 der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entsprechend zu behandeln und gegebenenfalls zu verteilen ist, sind indes nur die "einmaligen Zuwendungen" bzw "einmaligen Einnahmen" des früheren Rechts (auch als "Einmalzahlungen" oder "Sonderzuwendungen" bezeichnet) zu verstehen. Nicht darunter fällt laufendes Arbeitsentgelt, auch wenn es ganz oder teilweise erst nach den Abrechnungszeiträumen gezahlt wird, in denen es erarbeitet worden ist. Der Wortlaut des § 385 Abs 1a Satz 1 RVO und des § 227 Abs 1 Satz 1 SGB 5, nach dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt solche Zuwendungen sind, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohn- bzw Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, ist allerdings nicht ganz eindeutig. Er könnte auch auf Zuwendungen bezogen werden, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzigen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in mehreren Zeiträumen und dann auf "einmal", dh in einer Summe, gezahlt werden. Richtig muß er jedoch dahin verstanden werden, daß nicht der Zeitpunkt der Auszahlung - bei oder alsbald nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums oder erst später - das entscheidende Merkmal des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist oder ob eine solche Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht, wie insbesondere bei den jährlich gezahlten Sonderzuwendungen. Im ersten Fall handelt es sich auch dann um laufendes Arbeitsentgelt, das - von der Neuregelung unberührt - zu verteilen ist, wenn es für die Arbeit in mehreren einzelnen Abrechnungszeiträumen gezahlt, dann also zusammen in einer Summe ausgezahlt wird (so auch Hauck/Haines, Kommentar zum SGB 5, § 227 RdNr 4).

Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Der Regierungsentwurf des HBegleitG 1984 hatte das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt allerdings noch als Zuwendungen definiert, "die nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum erzielt werden" (BT-Drucks 10/335 S 6 zu § 385 RVO). In der Begründung dazu hieß es aber schon (aaO S 70): Mit der Vorschrift solle Arbeitsentgelt in Form von Zuwendungen erfaßt werden, das nicht nur in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden sei. Hierunter seien insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen zu verstehen, aber auch zusätzliche Gehälter und einmalige Leistungen ohne Bezug auf einen Lohnabrechnungszeitraum, etwa aus Anlaß von Jubiläen. Nicht zu solchen Zuwendungen gehöre demnach zum Beispiel nachgezahltes Entgelt für Mehrarbeit. Ob die Zuwendung in einer Summe oder in Teilbeträgen gezahlt werde, sei ohne Bedeutung, ebenso, ob auf sie ein Rechtsanspruch bestehe. - Die geänderte, später Gesetz gewordene Fassung des § 385 Abs 1a Satz 1 ging auf die Ausschußberatungen im Bundestag zurück (vgl die Synopse BT-Drucks 10/690 S 3). Nach der Begründung dazu (BT-Drucks 10/691 S 22/23) sollte durch die Änderung der Beschreibung des Begriffs "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" klargestellt werden, daß nur solche Zuwendungen von der Regelung erfaßt werden, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden. Gemeint seien damit alle die Teile des Arbeitsentgelts, die nicht laufend gezahlt würden. Dabei sei unerheblich, ob die Zuwendung nur für bestimmte Zeiten geleistet werde, wie zB bei Zuwendungen, die in Form einer Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts für einzelne Urlaubstage zur Auszahlung kämen.

Diese Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß die Neuregelung nur für die einmaligen Zuwendungen bzw einmaligen Einnahmen des früheren Rechts gedacht war. Auch die aufgeführten Beispiele betreffen sämtlich solche "einmaligen Bezüge". Nachgezahltes laufendes Arbeitsentgelt war demgegenüber ersichtlich nicht gemeint. Wenn in den Materialien auch von Zuwendungen die Rede ist, die nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum erzielt werden oder von Teilen des Arbeitsentgelts, die nicht laufend gezahlt werden, so diente das lediglich der Umschreibung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sollte jedoch nicht laufendes Arbeitsentgelt, soweit es erst später fällig wird (wie Akkordspitzen und MB), dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zuordnen. Dieses hätte auch nicht der mit der Neuregelung verfolgten Absicht entsprochen, beitragspflichtige Zuwendungen künftig verstärkt zu Beitragsleistungen heranzuziehen (Regierungsentwurf BT-Drucks 10/335 S 70). Ein Bedarf hierfür bestand nämlich nur bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, während nachträglich gezahltes laufendes Arbeitsentgelt auch früher schon beitragspflichtig gewesen und auf den Erarbeitungszeitraum verteilt worden war.

Allerdings führt die Auffassung, daß laufendes Arbeitsentgelt für den jeweiligen Erarbeitungszeitraum, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hingegen nach den Regeln des § 385 Abs 1a RVO, § 227 SGB 5 zu berücksichtigen ist, dazu, daß die Verwaltung Zuwendungen je nach ihrer Einordnung als Teil des laufenden Arbeitsentgelts oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf verschiedene Weise verteilen muß. Der Senat hat deswegen erwogen, ob es nicht geboten sein könnte, auch unregelmäßig erzielte und/oder nachträglich gezahlte Teile laufenden Arbeitsentgelts wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und den Verteilungsmaßstab insoweit zu vereinheitlichen. Hierfür hätte möglicherweise auch sprechen können, daß die beiden Verteilungsmaßstäbe (Erarbeitungszeitraum bzw System des § 385 Abs 1a RVO, § 227 SGB 5) ungeachtet unterschiedlicher Ergebnisse im Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis vielfach zu einem in etwa gleich hohen Beitragsaufkommen führen. Dennoch ist an der gesetzlichen Unterscheidung festzuhalten, sind also verschiedene Verteilungsmaßstäbe für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einerseits und für laufendes, aber nicht mit dem übrigen Arbeitsentgelt ausgezahltes Arbeitsentgelt andererseits in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere für die streitigen MB. Deren nachträgliche Auszahlung wird häufig schon nicht mit der Auszahlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zusammentreffen, so daß ohnehin bei jeder Zahlung, mit der die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, eine Verteilung erfolgen muß. Vor allem aber kann sich im Leistungsrecht, so in der Rentenversicherung beim Übergangsgeld (§ 1241 RVO iVm § 385 Abs 1a RVO bzw § 227 SGB 5), die Unterscheidung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auf die Leistungshöhe auswirken, weil bei deren Berechnung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt bleibt (vgl für die Zeit vor 1984 BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 18, 20 und 30). Um bei beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Vorschriften, die zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt unterscheiden, eine möglichst übereinstimmende Anwendung zu erreichen (vgl dazu schon BSG SozR 2200 § 14 Nr 9), sind Teile von laufendem Arbeitsentgelt auch im Beitragsrecht grundsätzlich nicht wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Beitragsrechts von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Entgeltteile, die bisher zum laufenden Arbeitsentgelt gerechnet worden sind, beitrags- und leistungsrechtlich dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt hätte zuordnen wollen, sie damit von der Berücksichtigung bei der Berechnung bestimmter Leistungen ausgeschlossen und als Folge der beitragsrechtlichen Neuregelung Leistungsminderungen in Kauf genommen hätte, fehlt jeder Anhalt.

Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten für den gesamten im Streit befindlichen Zeitraum als unbegründet und war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60326

BSGE 66, 34-44 (LT1-3)

BSGE, 34

BB 1990, 1134

BB 1990, 1134 (L1)

SteuerBriefe 1991, 213-213 (K)

RegNr, 19140 (BSG-Intern)

USK, 89125 (LT1)

EzS, 55/114 (LT1-3)

KURS 150-1200/2 (LT1, LT3)

SozR 2200 § 385, Nr 22 (LT1-3)

SozSich 1990, RsprNr 4259 (LT1)

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