Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
1. |
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und |
2. |
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können. |
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