Leitsatz (redaktionell)

1. Nachzahlungen zum laufenden Arbeitslohn sind - auch wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden - keine einmaligen Zuwendungen iS des RVO § 160 Abs 3.

2. Bei der Berechnung der Beiträge für eine nachträgliche Lohnzahlung ist zu unterscheiden, ob es sich um die verspätete Zahlung geschuldeten Lohnes oder um die nachträgliche Zahlung rückwirkend erhöhten Lohnes handelt. Bei verspäteter Zahlung geschuldeten Lohnes ist der nachgezahlte Betrag auf die Lohnperioden zu verteilen, auf die er entfällt; bei rückwirkender Lohnerhöhung sind die nachgezahlten Beträge dem Entgelt des Zeitabschnittes zuzurechnen, in dem sie dem Versicherten zugeflossen sind.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 3 Fassung 1961-07-12

 

Fundstellen

BSGE 22, 162 (LT1-2)

BSGE, 162

RegNr, 2438

DAngVers 1965, 326 (LT1-2)

DOK 1965, 619 (LT1-2)

WzS 1966, 208 (LT1-2)

BKK 1965, 549 (LT1-2)

Breith 1965, 713 (LT1-2)

Die Beiträge 1965, 315 (LT1-2)

SozR § 160 RVO (LT1-2), Nr 16

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