Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Krankenversicherung der Rentner. absolute Versicherungsfreiheit. Beamter. Ruhestandsbeamter. Dienstbezüge. Versorgungsbezüge. Beitragssatz. Altersprivileg. hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eigentumsgarantie. Rechtsstaatsprinzip. Vertrauensschutz. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht verfassungswidrig, daß freiwillig krankenversicherte Ruhestandsbeamte aus ihrem Ruhegehalt Beiträge nach dem vollen Beitragssatz entrichten müssen, sofern sie nicht Ende 1992 einen Anspruch auf Beitragsermäßigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 248 Abs 2 SGB V) hatten.

 

Orientierungssatz

Der Ausschluß der Ruhestandsbeamten von der KVdR und die Abschaffung des Altersprivilegs verstoßen nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 6, Abs. 3 S. 1, § 240 Abs. 1-2, 3a, § 248; GRG Art. 56 Abs. 1, 3 Hs. 2

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 02.12.1993; Aktenzeichen S 4 Kr 136/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Umstritten ist die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung.

Der am 6. April 1928 geborene Kläger war von Oktober 1945 bis September 1954 versicherungspflichtig beschäftigt und wurde im Dezember 1951 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Als er im Oktober 1954 ins Beamtenverhältnis berufen wurde, blieb er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juli 1989 wurde er als Steueroberamtsrat in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte stufte ihn Anfang 1993 nach der Höhe seines Ruhegehalts in eine Beitragsklasse mit Einnahmen bis monatlich 5.350 DM ein. Er entrichtete nach dem für die Versicherung ohne Krankengeld ermäßigten Beitragssatz einen Monatsbeitrag von 667 DM.

Der Kläger vollendete im April 1993 das 65. Lebensjahr. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm ab Mai 1993 Regelaltersrente (monatlich 349,64 DM). Der Kläger beantragte bei der Beklagten, ihn nunmehr in eine Beitragsklasse einzustufen, in der für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt. Mit Bescheid vom 20. April 1993 und Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1993 lehnte die Beklagte die Umstufung ab. § 248 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), der die Beitragserhebung nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zugelassen habe, gelte seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr. Die Besitzstandsregelung des § 240 Abs 3a SGB V greife nicht ein, weil der Kläger erst 1993 das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 1993 abgewiesen. Es hat die Ansicht der Beklagten für zutreffend und verfassungsrechtliche Bedenken für unbegründet gehalten.

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Abs 3a SGB V. Diese Vorschrift müsse bei ihm entsprechend angewandt werden, weil er nur kurz nach Inkrafttreten der Rechtsänderung das 65. Lebensjahr vollendet habe. Ansonsten seien Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Er habe sich im Jahre 1954 auf Empfehlung der Beklagten für die Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, weil ihm für den Ruhestand eine günstige Beitragsklasse in Aussicht gestellt worden sei. Diese Aussicht sei ihm kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres genommen worden. Er dürfe nicht anders behandelt werden als ein vergleichbarer Angestellter, der wie er (der Kläger) seine Berufstätigkeit im Jahre 1989 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen und statt Ruhegehalt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalte. Ein solcher Angestellter sei 1989 Mitglied der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 2. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1993 zu verpflichten, ihn vom 1. Mai 1993 an in eine Beitragsklasse mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unbegründet.

Der Senat hat unter dem 18. Januar 1996 Auskünfte von Spitzenverbänden der Krankenkassen eingeholt. Folgende Antworten sind eingegangen: Des AOK-Bundesverbandes vom 20. März 1996, des IKK-Bundesverbandes vom 28. März 1996, des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 3. April 1996, des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen eV vom 23. April 1996 und des AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes eV vom 23. April 1996.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einstufung, bei der aus Versorgungsbezügen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt.

1. Der Kläger gehört zum Personenkreis der Beamten im Ruhestand, die neben dem Ruhegehalt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Diese Personen waren in der Regel im ersten Teil ihres Erwerbslebens gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer, die in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Mit der Übernahme ins Beamtenverhältnis waren sie in beiden Versicherungszweigen versicherungsfrei geworden. Sie hatten sich aber in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichert und sind es im Ruhestand geblieben.

2. Ein Anspruch darauf, daß ab Rentenbeginn im Mai 1993 aus dem Ruhegehalt als Versorgungsbezügen (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt, ergibt sich für den Kläger nicht aus Abs 1 des § 248 SGB V idF des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477). Diese Regelung, die inzwischen durch § 248 SGB V idF des Dritten SGB V-Änderungsgesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl I 678) ersetzt worden ist, gilt nur für Versicherungspflichtige. Versicherungspflichtig ist der Kläger jedoch aufgrund des Rentenbezuges nicht geworden.

a) Unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) bis zum 31. Dezember 1988 wurden Ruhestandsbeamte, die neben dem Ruhegehalt eine Rente bezogen, nach § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO idF des Art 1 Nr 1 Buchst a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) Mitglied der KVdR, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllt hatten und sich nicht befreien ließen. Die Vorversicherungszeit war vorhanden, wenn der Rentner in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags die Hälfte der Zeit selbst Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung oder mit einem Mitglied verheiratet gewesen war (“Halbbelegung”). Sie konnte sowohl mit einer Pflichtversicherung als auch mit einer freiwilligen Versicherung erworben werden. Der Kläger hätte die Halbbelegung bei einer Rentenantragstellung vor 1989 erfüllt gehabt.

Eine Mitgliedschaft in der KVdR war bis Ende 1982 für die Rentner selbst beitragsfrei; zu den Aufwendungen für die KVdR hatten die Rentenversicherungsträger beigetragen. Von 1983 an wurde diese Pauschalzahlung von Beiträgen aus der Rentenversicherung durch eine individuelle Beitragserhebung abgelöst und auch den versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragslast auferlegt. Bei ihnen gehörten nach Maßgabe des § 180 Abs 5, 8 RVO idF des Art 2 Nr 2 Buchst c des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205) zum Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren, Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Der Rentner hatte aus der Rente den vollen Beitrag zu tragen, erhielt jedoch einen Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers. Der Zuschuß hatte anfangs die Höhe des vollen Beitrags aus der Rente. Vom 1. Juli 1983 an wurde er zugleich mit den jährlichen Rentenanpassungen stufenweise abgeschmolzen, bis er vom 1. Juli 1987 an nur noch die Hälfte des Beitrags aus der Rente ausmachte (vgl § 1304e Abs 2 RVO und § 83e Abs 2 AVG idF des Art 19 Nr 38 bzw des Art 20 Nr 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857, sowie spätere Änderungen). Versorgungsbezüge wie das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis (vgl § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO) wurden ab Januar 1983 der Beitragserhebung unterworfen, bei Versicherungspflichtigen jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (§ 385 Abs 2a idF des Art 2 Nr 13 Buchst c RAG 1982), weil auch Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt tragen (so die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 9/458 S 36 zu § 385 Buchst c). Die Krankenkassen erhielten also aus diesen Bezügen nur einen halben Beitrag. Das galt nach § 514 Abs 2 RVO entsprechend bei versicherungspflichtigen Rentnern, die Mitglieder von Ersatzkassen waren.

Bei freiwillig versicherten Rentnern belastete das Gesetz ab 1983 nach Maßgabe des § 180 Abs 7 RVO idF des Art 2 Nr 2 Buchst c RAG 1982 ebenfalls nur diejenigen Einnahmearten, die nach § 180 Abs 5 RVO bei den versicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtig waren. Dagegen hatte im Gesetzgebungsverfahren der Bundesrat Bedenken erhoben, weil diese Bevorzugung gegenüber allen übrigen freiwillig Versicherten nicht gerechtfertigt sei (BT-Drucks 9/458 S 51 zu § 180 Abs 7). Die Bundesregierung hatte jedoch die Gleichbehandlung bei den Einnahmearten verteidigt und angeführt, dem Unterschied zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern werde dadurch Rechnung getragen, daß bei den freiwillig versicherten Rentnern wie bei sonstigen freiwillig Versicherten Beiträge nach dem vollen Beitragssatz erhoben würden (BT-Drucks 9/458 S 55 zu § 180 Abs 7). § 180 Abs 7 RVO galt allerdings nur bei Pflichtkassen, nicht bei Ersatzkassen (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr 31; BSG SozR 2200 § 180 Nr 32). Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragserhebung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ist der Senat (BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23) nicht gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie für unbegründet erklärt (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46).

b) Mit der Einführung des SGB V zum 1. Januar 1989 durch Art 1 GRG wurde den Ruhestandsbeamten der Zugang zur KVdR verschlossen. Sie erfüllten zwar weiterhin die Vorversicherungszeit, obwohl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V mit der Übergangsregelung in Art 56 Abs 1, 3 GRG von der Halbbelegung des Erwerbslebens zu einer Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überging. Das Gesetz bestimmte aber nunmehr in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, daß die versicherungsfreien Beamten (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V) und die ebenfalls versicherungsfreien Ruhestandsbeamten (§ 6 Abs 1 Nr 6 SGB V) auch dann versicherungsfrei blieben, wenn sie die Voraussetzungen eines Versicherungspflicht-Tatbestandes erfüllten. Versicherungsfreiheit als Beamter verdrängte demnach die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), Versicherungsfreiheit als Ruhestandsbeamter die KVdR (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Diese “absolute Versicherungsfreiheit” betraf alle Rentner, die den Rentenantrag vom 1. Januar 1989 an stellten, auch diejenigen, für die nach Art 56 Abs 1 Satz 1 GRG bei Rentenantragstellung bis Ende 1993 für den Zugang zur KVdR noch die Halbbelegung genügte. Das ergibt sich aus Art 56 Abs 3 Halbsatz 2 GRG, wonach § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V nur für die Rentner iS des Art 56 Abs 2 GRG nicht gilt, dh für diejenigen von ihnen, die bis Ende 1988 Mitglied der KVdR geworden waren. Beim Kläger, der die Rente im Januar 1993 beantragt hat und sie seit Mai 1993 bezieht, stand damit seit 1989 fest, daß er im Rentenfall nicht mehr Mitglied der KVdR werden, sondern nur weiterhin freiwillig versichert bleiben konnte. In der freiwilligen Versicherung von Rentnern entfiel ab 1989 die früher nach § 180 Abs 7 RVO bei Pflichtkassen bestehende Begrenzung der Beitragsbemessung auf die Einnahmearten, die bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtig sind (§ 237 SGB V). Bei freiwillig versicherten Rentnern aller Kassen sind nunmehr nach Maßgabe des § 240 SGB V und der Satzung auch andere Einnahmearten beitragspflichtig, vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) sowie aus Vermietung und Verpachtung.

3. Ein Anspruch des Klägers darauf, daß nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im April 1993 auf seine Versorgungsbezüge nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes angewandt wird, ergibt sich nicht aus Abs 2 des § 248 SGB V.

a) Abweichend vom Recht der RVO, nach dem die Versorgungsbezüge bei freiwillig Versicherten mit dem vollen Beitragssatz belastet wurden (oben 2a), bestand seit 1989 nach § 248 Abs 2 SGB V ein Altersprivileg im Beitragssatz. Die bei Versicherungspflichtigen maßgebende Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§ 248 Abs 1 SGB V) galt auch für freiwillige Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zu diesem Zeitpunkt versichert waren und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse gewesen waren. Damit war hier bis zum 65. Lebensjahr die gleiche Vorversicherungszeit erforderlich wie für den Zugang zur KVdR bis zur Rentenantragstellung nach dem seit 1989 geltenden Recht (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Art 1 GRG). Das Altersprivileg bezog sich allerdings nur auf die genannten Einnahmearten (Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen), nicht hingegen auf andere beitragspflichtige Einnahmen (vgl dazu Kammerbeschluß des BVerfG in SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Es war ferner an eine Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens geknüpft, so daß eine Halbbelegung des gesamten Erwerbslebens, wie sie für eine Übergangszeit beim Zugang zur KVdR noch genügte (Art 56 Abs 1, 3 GRG), hier nicht ausreichte. Dennoch konnte der Kläger ab 1989, als er die Aussicht auf eine Mitgliedschaft in der KVdR mit ihrer Begünstigung der Versorgungsbezüge im Beitragssatz verlor, mit diesem Vorteil nach Vollendung des 65. Lebensjahres im April 1993 rechnen, weil er die Neun-Zehntel-Belegung mit Mitgliedschaftszeiten erfüllte. § 248 Abs 2 SGB V war zwar nach der Begründung für diejenigen vorgesehen, die keine Rente bezogen (Begründung eines Entwurfs des GRG BT-Drucks 11/2237 S 226, damals zu § 257 Abs 2; ebenso die Begründung des Entwurfs zur späteren Abschaffung der Regelung BT-Drucks 12/3608 S 116 zu § 248 Abs 2). Hieraus ergibt sich aber keine Beschränkung des Altersprivilegs auf Nichtrentner. Die Begründung ging anscheinend davon aus, daß Rentner mit ausreichender Vorversicherungszeit Mitglieder der KVdR wurden. Dieses traf jedoch auf Ruhestandsbeamte mit Rente nicht zu, weil sie schon wegen der absoluten Versicherungsfreiheit nicht mehr in die KVdR gelangen konnten. Sie gleichwohl auch von dem 1989 eingeführten Altersprivileg im Beitragssatz auszuschließen, nur weil sie neben den Versorgungsbezügen auch eine Rente erhielten, ließ der Wortlaut des § 248 Abs 2 SGB V nicht zu und wäre auch nicht zu rechtfertigen. Sonst stünden freiwillig versicherte Ruhestandsbeamte ohne Rentenbezug grundlos besser als Ruhestandsbeamte mit Rente, die der Sozialversicherung enger verbunden sind als die Nichtrentner.

b) Abs 2 des 248 SGB V ist indes durch Art 1 Nr 138 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gestrichen worden und lediglich als Besitzstandsregelung erhalten geblieben, indem durch Art 1 Nr 137 Buchst b GSG in § 240 SGB V ein neuer Abs 3a eingefügt wurde (zur Begründung BT-Drucks 12/3608 S 115/116 zu § 240). Nach dieser Vorschrift gilt § 248 Abs 1 SGB V, dh die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, nur noch für diejenigen, bei denen am 31. Dezember 1992 § 248 Abs 2 SGB V anzuwenden war. Dieses traf beim Kläger nicht zu. Nach Abs 2 des § 248 SGB V galt Abs 1 dieser Vorschrift erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr erst im April 1993 vollendet. Er hat allerdings die Vergünstigung nur knapp verfehlt. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 240 Abs 3a SGB V deswegen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Die Stichtagsregelung ist eindeutig und beabsichtigt.

Die Streichung des § 248 Abs 2 SGB V steht in Zusammenhang mit der ebenfalls am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen erneuten Verschärfung des Zugangs zur KVdR. Nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V idF des Art 1 Nr 1 GSG muß die Neun-Zehntel-Belegung nunmehr mit Zeiten einer Pflichtversicherung erfüllt sein. Auch soweit bei Rentenantragstellung im Jahre 1993 nach Art 56 Abs 1 iVm Abs 3 Halbsatz 1 idF des Art 25 Nr 1 GSG noch die Halbbelegung ausreichte, waren Vorversicherungszeiten einer Pflichtversicherung erforderlich. Dadurch wäre langjährig freiwillig versicherten Beamten wie dem Kläger der Zugang zur KVdR nunmehr selbst dann verschlossen worden, wenn dieses nicht schon 1989 durch die absolute Versicherungsfreiheit bewirkt worden wäre. Der Ausschluß bisher freiwillig Versicherter von der KVdR mit ihren beitragsrechtlichen Vergünstigungen ist damit um die Beseitigung des Altersprivilegs in der freiwilligen Versicherung (§ 248 Abs 2 SGB V) ergänzt worden.

Zu einer Anwendung des Altersprivilegs verhilft dem Kläger nicht, daß es bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 20. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1993 noch in der Satzung der Beklagten stand (§ 22 Abs 14 Satz 1 idF des 28. Nachtrags, Stand 1. Januar 1993). In dieser Satzungsbestimmung wurde der Inhalt des § 248 Abs 2 SGB V wiederholt. § 248 Abs 2 SGB V war in der Zeit seiner Geltung zwingendes Gesetzesrecht, das keiner Umsetzung durch die Satzung bedurfte und in ihr weder zugunsten noch zuungunsten der Betroffenen geändert werden konnte. Die Vorschrift war auch in § 240 SGB V, der die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte weitgehend der Satzung überläßt und hauptsächlich die beitragspflichtigen Einnahmen regelt, nicht erwähnt (anders seit dem 1. Januar 1993 die Besitzstandsregelung zum Altersprivileg in § 240 Abs 3a SGB V). Da die Übernahme des gesetzlichen Altersprivilegs in die Satzung nicht rechtsbegründend wirkte, konnte die Satzungsregelung es auch nicht erhalten, als es gesetzlich abgeschafft wurde. Die Beklagte hat daher zutreffend § 22 Abs 14 Satz 1 ihrer Satzung in der genannten Fassung beim Kläger nicht mehr angewandt und die Bestimmung später rückwirkend zum 1. Januar 1993 der Gesetzeslage angepaßt (Art 1 Nr 7 Buchst a und Art II des 29. Nachtrags zur Satzung, Bundesanzeiger Nr 175 vom 17. September 1993, S 9056).

4. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Ausschluß der freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten mit Rente von der KVdR oder die Abschaffung des Altersprivilegs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

a) Was die Auswirkungen der geprüften Regelungen angeht, so richtet sich die Reihenfolge, in der bei freiwilligen Mitgliedern die beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, nach § 238a SGB V idF des Art 1 Nr 136 GSG. Danach sind die Beiträge nacheinander vom Zahlbetrag der Rente, vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, vom Arbeitseinkommen (aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit) und den sonstigen Einnahmen zu bemessen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Hiernach ist zunächst der Zahlbetrag der Rente heranzuziehen, der bei freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten in der Regel niedrig ist (beim Kläger ab Mai 1993 monatlich 349,64 DM). Sodann ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) zu berücksichtigen, mit denen der Kläger Anfang 1993 in eine Beitragsklasse mit monatlichen Einnahmen bis 5.350 DM eingestuft war. Ob beim Kläger ab Mai 1993 mit der Rente und den (nach einer Anrechnung von Rente verringerten) Versorgungsbezügen zusammen die damalige Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 DM überschritten war (§ 240 Abs 2 Satz 2 iVm § 223 Abs 3 SGB V) oder ob noch weitere Einnahmen vorhanden und heranzuziehen waren, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid über die Beitragseinstufung nur wegen der Höhe des Beitragssatzes aus den Versorgungsbezügen entschieden. Von ihren beitragspflichtigen Einnahmen haben die freiwillig Versicherten Beiträge nach dem vollen Beitragssatz ihrer Kasse zu entrichten, der bei einer Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld wie beim Kläger gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) etwas ermäßigt ist (§ 243 Abs 1 SGB V). Zu den Beiträgen aus der Rente erhalten sie nach Maßgabe des § 106 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) einen Zuschuß des Rentenversicherungsträgers. Dieser verbleibt ihnen; § 240 Abs 3 SGB V gilt nur für freiwillige Mitglieder, die neben Arbeitsentgelt eine Rente beziehen (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 393a Nr 1), was bei Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen und Renten nicht zutrifft. Hinsichtlich der Beiträge aus ihrer Rente werden die freiwillig Versicherten daher im allgemeinen zur Hälfte durch den Beitragszuschuß entlastet. Insofern stehen sie den Versicherungspflichtigen Mitgliedern der KVdR gleich. Eine entsprechende Beitragsentlastung bei den Versorgungsbezügen gibt es bei ihnen jedoch seit der Streichung des § 248 Abs 2 SGB V nicht mehr. Insofern haben sie wie vor der Vollendung des 65. Lebensjahres Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach dem genannten vollen Beitragssatz zu tragen. Als Mitglieder der KVdR oder als freiwillig Versicherte, für die das Altersprivileg nach § 240 Abs 3a SGB V weitergilt, wäre demgegenüber auf ihre Versorgungsbezüge nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach Maßgabe des § 248 Abs 1 SGB V aF, § 248 SGB V nF anzuwenden. Auch wenn der allgemeine Beitragssatz iS des § 248 Abs 1 SGB V aF (§ 248 SGB V nF) in der Regel etwas höher liegt als der ermäßigte Beitragssatz bei freiwilliger Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld, sind die freiwillig Versicherten bei den Versorgungsbezügen fast doppelt so hoch belastet wie die Mitglieder der KVdR oder ein freiwillig Versicherter bei Geltung des Altersprivilegs. Diese Mehrbelastung ist erheblich.

b) Für den Ausschluß der Ruhestandsbeamten von der KVdR bei Rentenantragstellung ab 1989 und für die Beseitigung des Altersprivilegs ab 1993 waren im wesentlichen Gründe der Systembereinigung und der finanziellen Entlastung der Krankenversicherung maßgebend.

Nach der Begründung zur Regelung des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V über die absolute Versicherungsfreiheit (BT-Drucks 11/2237 S 160, damals zu § 6 Abs 2) sollte sich die Versicherungsfreiheit auch auf weitere Sachverhalte auswirken, die sonst zur Versicherungspflicht führen würden, wenn sie bei derselben Person zusammenträfen. Dies verhindere Mißbräuche und die ungewollte Einbeziehung grundsätzlich nicht schutzbedürftiger Personengruppen in die gesetzliche Krankenversicherung. Dadurch werde zB vermieden, daß ein versicherungsfreier Soldat durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung oder eine Beamtin durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente versicherungspflichtig werde. – Beamte mit Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Dienstbezüge sind grundsätzlich in einem anderen Vorsorgesystem gesichert und wären bei einer Versicherungspflicht der genannten Art in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig zu niedrigen Beiträgen, aber mit Anspruch auf beitragsfreie Familienhilfe (§ 205 RVO) versichert. Das traf grundsätzlich auch auf Ruhestandsbeamte mit Rente zu, die ebenfalls beamtenrechtlich gesichert sind und deren Rente im Vergleich zu ihrem Ruhegehalt im allgemeinen nur eine Nebeneinnahme darstellt, die auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis beruht. Ebenso wie die Beamten und die Ruhestandsbeamten hat der Gesetzgeber seit 1989 in § 5 Abs 5 SGB V auch hauptberuflich selbständig Erwerbstätige von einer Versicherungspflicht in einer Nebenbeschäftigung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) oder aufgrund eines Rentenbezuges (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) sowie einer damit verbundenen beitragsgünstigen Krankenversicherung ausgeschlossen (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 S 159/160 zu § 5 Abs 5). Der Senat hält diese Regelung bei Selbständigen für verfassungsmäßig, obwohl sie bei den Betroffenen zu einer erheblichen Beitragsmehrbelastung geführt hat (BSGE 74, 101 = SozR 3-2500 § 257 Nr 2).

Mit der neuen Anforderung einer Vorversicherungszeit der Pflichtversicherung für den Zugang zur KVdR und der Beseitigung des Altersprivilegs ab 1993 hat der Gesetzgeber ähnliche Ziele verfolgt: Bis Ende 1992 genügte, soweit für die KVdR seit ihrer Einbeziehung in die allgemeine Krankenversicherung zum 1. August 1956 Vorversicherungszeiten verlangt wurden (bis Ende 1967 und erneut seit Juli 1977), eine freiwillige Versicherung als Vorversicherung. Auch freiwillig Versicherte hatten sich vor dem Rentenalter mit ihren Beiträgen an der Finanzierung der Krankenversicherung beteiligt. Nunmehr sollte jedoch nur noch derjenige als Rentner versicherungspflichtig werden oder bleiben, der es auch vorher ausreichend lange gewesen war. Wer demgegenüber die Vorversicherungszeit nur zusammen mit Zeiten der freiwilligen Versicherung erfüllte, sollte auch als Rentner mit der freiwilligen Versicherung vorlieb nehmen.

Die so geregelte Kontinuität der Pflichtversicherung im Erwerbsleben und im Rentenalter weist Parallelen im Beitragsrecht auf: Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten, der größten Gruppe unter den Versicherungspflichtigen, ist grundsätzlich nur das Arbeitsentgelt beitragspflichtig; den hierauf entfallenden Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel je zur Hälfte. Entsprechendes gilt, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts die Rente tritt. Den auf sie zu entrichtenden Beitrag teilen sich Rentenversicherungsträger und Rentner wirtschaftlich seit Juli 1987 und auch rechtlich seit 1992. Soweit aus Gleichbehandlungsgründen neben Arbeitsentgelt und Rente Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorhanden und beitragspflichtig sind (vgl früher § 180 Abs 5, 6 RVO, heute §§ 226, 237 SGB V), werden diese Einnahmearten wie Arbeitsentgelt und Rente nur mit dem halben Beitragssatz belastet. Insofern sieht das Gesetz die Erhebung einer zweiten Beitragshälfte nicht vor (oben 2a).

Diese Grundsätze gelten vor dem Rentenalter im allgemeinen nicht für freiwillig Versicherte. Zu ihnen gehören verschiedene Gruppen: Arbeitnehmer, die über der Versicherungspflichtgrenze oder nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen; Selbständige, Beamte und Ruhestandsbeamte; Angehörige, für die keine Familienversicherung besteht; Sozialhilfeempfänger und weitere Personenkreise. Manche von ihnen bestreiten ihren Lebensunterhalt nicht aus Arbeitsentgelt. Demgemäß sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich alle, auch die neben Arbeitsentgelt erzielten Einnahmen beitragspflichtig (vgl früher bei den Pflichtkassen § 180 Abs 4 Satz 1 RVO und das Satzungsrecht der Ersatzkassen; heute einheitlich § 240 Abs 1 SGB V iVm Satzungsregelungen). Aus den Einnahmen sind Beiträge nach dem vollen einschlägigen Beitragssatz der Kasse zu entrichten. Es ist folgerichtig, nach diesen Grundsätzen auch in der freiwilligen Versicherung von Rentnern zu verfahren. Dem wurde nicht gerecht, daß vor 1993 alle Zeiten einer freiwilligen Versicherung ausreichten, um die KVdR zu eröffnen (oben 2a), deren Beitragsrecht “versicherungspflichtig” geprägt ist. Ebensowenig folgerichtig waren deshalb bei freiwillig versicherten Rentnern die Beschränkung der Einnahmen auf die beitragspflichtigen Einnahmearten der Versicherungspflichtigen, wie sie von 1983 bis 1988 bei den Pflichtkassen bestand (oben 2a), und die Ausdehnung der für die Versicherungspflicht typischen Belastung von Versorgungsbezügen mit dem halben allgemeinen Beitragssatz auf freiwillig Versicherte, wie sie seit 1989 in § 248 Abs 2 SGB V vorgesehen war (oben 3a).

5. Der Ausschluß der Ruhestandsbeamten von der KVdR und die Abschaffung des Altersprivilegs verstoßen nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG). Der Gesetzgeber brauchte Beamte, die sich während ihres Erwerbslebens trotz bestehender Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Dienstbezüge im Krankheitsfall freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hatten, nicht im Ruhestand in die KVdR aufzunehmen, wenn sie neben dem Ruhegehalt eine Rente bezogen. Der Bestand ihrer freiwilligen Versicherung auch im Ruhestand blieb von den Änderungen im Zugang zur KVdR unberührt. Auch das Altersprivileg im Beitragssatz brauchte nicht beibehalten zu werden. Das BVerfG hat die Heranziehung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten zu Beiträgen gemäß § 24 des Gesetzes über das BVerfG für vereinbar mit dem GG erklärt (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Zwar konnten damals Ruhestandsbeamte, die zugleich eine Rente bezogen, noch Mitglieder der KVdR werden; sie wurden dann aus den Versorgungsbezügen nur nach dem halben Beitragssatz mit Beiträgen belastet. Hierauf stellt die Entscheidung des BVerfG indes nicht ab, sondern billigt eine Heranziehung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese ist auch beachtet, wenn die Ruhestandsbeamten aus ihrem Ruhegehalt Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen haben.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schützten Ruhestandsbeamte mit Rente auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes vor einem Ausschluß von der KVdR und ihren Beitragsvorteilen. Für die Neuregelungen sprach eine überwiegende Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit.

Bei der Einbeziehung der KVdR in die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1956 hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß künftig die Beiträge der im Erwerbsleben stehenden Versicherten zum Teil für die KVdR verwendet wurden. Er ist in der Öffnung der früher für die Rentner selbst beitragsfreien, später beitragsgünstigen KVdR zunächst großzügig verfahren und hat sie auch Ruhestandsbeamten mit Rente nicht versagt. Selbst freiwillig versicherten Rentnern hat er mehrfach beitragsrechtliche Vergünstigungen eingeräumt (oben 2a und 3a). Im Laufe der Zeit stieg jedoch die Belastung der im Erwerbsleben stehenden Versicherten mit Aufwendungen für die KVdR immer weiter an. Dazu trugen ua die zunehmende Lebenserwartung, der in höherem Lebensalter steigende Bedarf an Leistungen, der medizinische Fortschritt und die Ausweitung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Nach dem Entwurf des GRG (BT-Drucks 11/2237 S 141 unter III 1) hatten die aktiven Versicherten, die 1970 nur 0,63 Beitragssatzpunkte zur Mitfinanzierung der KVdR aufbringen mußten, hierfür 1977 schon 1,88 und 1986 3,24 Beitragssatzpunkte aufzuwenden. Dieser Entwicklung konnten die Regelungen des GRG nicht spürbar begegnen. Nach den Auskünften von Spitzenverbänden der Krankenkassen entfielen in den Jahren 1993 und 1994 weiterhin deutlich mehr als 3 Beitragssatzpunkte auf die Finanzierung der KVdR. Der Gesetzgeber durfte im GRG und im GSG auch wegen der demographischen Entwicklung Regelungen treffen, um einer Überlastung der aktiven Versicherten und ihrer Arbeitgeber zu begegnen sowie die Finanzierung der Krankenversicherung sicherzustellen. Es lag nahe, dabei zunächst die Regelungen zu beseitigen, die eine zu weitgehende Öffnung der KVdR enthielten und freiwillig versicherten Rentnern Beitragsvergünstigungen einräumten, die mit den Grundsätzen der Beitragserhebung dieser Versicherten im Erwerbsleben nicht übereinstimmten. Den Rentnern waren dabei weitere Beitragsbelastungen auch deswegen zuzumuten, weil sie selbst von den genannten Entwicklungen der letzten Jahrzehnte erhebliche Vorteile haben. In bereits erworbene Rechte hat das Gesetz nicht eingegriffen. Als der Kläger im Jahre 1989 die Aussicht auf eine spätere Mitgliedschaft in der KVdR verlor, hatte er die Voraussetzungen für einen Rentenbezug noch nicht erfüllt und später bei Abschaffung des Altersprivilegs dessen Vorteil noch nicht erhalten.

Dennoch ist bei Versicherten wie dem Kläger früher begründetes Vertrauen enttäuscht worden. Der Ausschluß von der KVdR seit 1989 kam für Rentenantragsteller des Jahres 1993 zwar nicht mehr überraschend. Das Altersprivileg im Beitragssatz aus den Versorgungsbezügen, das den künftigen Ausschluß von der KVdR für sie weitgehend ausglich, wurde aber durch das GSG vom 21. Dezember 1992 zum 1. Januar 1993 unvermittelt abgeschafft, so daß die erwartete Beitragsermäßigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausblieb. Die Aussicht auf eine beitragsgünstige Krankenversicherung im Alter war vom Gesetzgeber lange genährt worden. Das Vertrauen hierauf, vor allem aber auch die beitragsfreie Familienversicherung, mag Beamte früher bewogen haben, sich bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis trotz der bestehenden Beihilfeberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterzuversichern. Nach der Neuregelung ist zwar der Vorteil einer beitragsfreien Familienversicherung erhalten geblieben; er hat allerdings, weil Kinder zumeist erwachsen und selbst versichert sein werden, in seiner Bedeutung abgenommen. Dagegen ist die Aussicht auf eine im Vergleich zum Erwerbsleben besonders beitragsgünstige Krankenversicherung im Alter entfallen. Der Austritt aus der freiwilligen Versicherung (§ 191 Nr 4 SGB V) und ein Wechsel zur Inanspruchnahme von Beihilfe mit beihilfekonformer privater Krankenversicherung kommt im Alter regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Aus diesen Gründen hat der Senat erwogen, ob nicht eine Übergangsregelung geboten war, dieses letztlich jedoch verneint. Allerdings sind früher in vergleichbaren Zusammenhängen teilweise Übergangsregelungen getroffen worden, so bei der stufenweisen Einführung einer individuellen Beitragspflicht aus den Renten (oben 2a). Andererseits fehlte eine Übergangsregelung bei der Einführung einer Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen nach dem halben allgemeinen Beitragssatz zum 1. Januar 1983 (oben 2a), ohne daß hier das Fehlen einer Übergangsregelung beanstandet worden ist (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Gleiches gilt für die Entscheidung zur Wiedereinführung einer Vorversicherungszeit für den Zugang zur KVdR im Jahre 1977 (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81), obwohl der Ausschluß von der KVdR teilweise mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden war. Entscheidend ist, daß im Jahre 1992 die finanzielle Entwicklung der Krankenversicherung in den alten Ländern dramatisch war (BT-Drucks 12/3608 S 66/67). Es mußte umgehend Abhilfe geschaffen werden. Der Gesetzentwurf hat im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur freiwilligen Versicherung ein Beitragsmehraufkommen von 350 Millionen DM im Jahre 1993 veranschlagt (BT-Drucks 12/3608 S 160/161). Auch wenn die Höhe dieses Betrages in Zweifel gezogen und nach der ursprünglich vorgesehenen, später aber nicht verwirklichten Einbeziehung der Bestandsrentner in die Neuregelung zur KVdR auf etwa 150 Millionen DM geschätzt worden ist, blieb das erwartete Beitragsmehraufkommen beachtlich. Ob eine gleich hohe Summe an Beiträgen durch andere und geeignetere Maßnahmen zu erzielen gewesen wäre oder durch Minderausgaben hätte eingespart werden können, entzieht sich der Kontrolle durch die Gerichte (vgl BVerfGE 72, 9, 23 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 15; BVerfGE 76, 220, 240 ff = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 13 ff). Eine Übergangsregelung hätte eine umgehend erforderliche Entlastung der Krankenversicherung jedenfalls im vorliegenden Bereich erschwert.

6. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 Satz 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) scheidet neben der spezialgesetzlichen Regelung in Art 33 Abs 5 GG aus (BVerfGE 67, 1, 14; 76, 256, 294; vgl auch BVerfGE 79, 223, 239 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 201). Soweit diese Verfassungsgrundsätze hier wegen einer Beeinträchtigung sozialversicherungsrechtlicher Aussichten einen eigenen Anwendungsbereich haben sollten, stehen die Ausführungen unter 5. der Annahme des Verfassungsverstoßes entgegen.

7. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt (vgl allgemein BVerfGE 81, 156, 205/206 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 18; BVerfGE 87, 1, 36/37 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7). Für die Ungleichbehandlung von Ruhestandsbeamten wie dem Kläger und begünstigten Gruppen von Versicherten, auf die nur der halbe allgemeine Beitragssatz aus Versorgungsbezügen anzuwenden ist, gibt es ausreichende Gründe. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Versicherungs- und Beitragsrecht im Rentenalter demjenigen während des Erwerbslebens anzugleichen (oben 4b), beruht auf sachgerechten Erwägungen. Sie sind geeignet, im Rentenalter Unterschiede in der Art der Versicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) und in der Beitragsbelastung zu rechtfertigen.

a) Das gilt zunächst bei einem Vergleich der Ruhestandsbeamten mit den Rentnern, die Mitglieder der beitragsgünstigen KVdR geworden sind. Sie müssen für den Zugang zur KVdR grundsätzlich neun Zehntel der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens versicherungspflichtig gewesen sein. Damit ist die KVdR im wesentlichen eine Pflichtversicherung derjenigen im Rentenalter, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens versicherungspflichtige Arbeitnehmer waren. An diesem Grundsatz ändert nichts, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangsrechtlich noch die Halbbelegung des gesamten Erwerbslebens ab 1950 und damit auch eine Pflichtversicherung in der ersten Hälfte des Erwerbslebens die KVdR eröffnet (oben 2b). Beitragsrechtlich setzt die KVdR die Pflichtversicherung beschäftigter Arbeitnehmer folgerichtig fort, bei denen im Alter die Rente typischerweise das wesentliche Entgeltersatzeinkommen ist.

Die Ruhestandsbeamten sind demgegenüber früher aus dem Kreis der Arbeitnehmer ausgeschieden und ins Beamtenverhältnis gewechselt, das mit einem eigenen Vorsorgesystem ausgestattet ist. Wenn sie sich dennoch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversicherten, trugen sie die vollen Beiträge aus ihren Dienstbezügen allein. Dem entspricht es, bei ihren Ruhegehältern ebenso zu verfahren, die für sie den wichtigsten Ersatz für die entfallenen Dienstbezüge bilden (vgl oben 4b). Da die Ruhegehälter – anders als die Renten – regelmäßig nach den zuletzt erreichten Dienstbezügen bemessen werden, ist es sachgerecht, Ruhestandsbeamte allein wegen des Beamtenstatus von der KVdR und deren Beitragsvorteilen auszunehmen und damit unberücksichtigt zu lassen, daß einzelne von ihnen bei später Übernahme ins Beamtenverhältnis mit Zeiten einer vorherigen Pflichtversicherung die Halbbelegung für den Zugang zur KVdR erfüllt haben können. Beim Kläger des vorliegenden Verfahrens wäre dieses indes nicht der Fall.

Die Anwendung nur der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes aus den Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten hätte unausgewogene Beitragseinnahmen der Krankenkassen zur Folge. Sie würde dazu führen, daß die Krankenkassen auf diese Versorgungsbezüge nur eine Beitragshälfte erhielten. Das wäre im Vergleich zu den Beitragseinnahmen von gleich hohem Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und auch von Renten (Beitragsteile der Rentner und der Rentenversicherungsträger) unangemessen wenig. Ruhestandsbeamte mit Renten können demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, auch versicherungspflichtige Rentner hätten auf ihre Versorgungsbezüge (in der Regel Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) nur einen halben Beitrag zu entrichten. Denn bei den versicherungspflichtigen Rentnern sind die Versorgungsbezüge im allgemeinen nur Nebeneinnahmen zur Rente. Die Ruhestandsbeamten tragen auf ihre eigenen Nebeneinnahmen, die Renten, selbst ebenfalls nur einen halben Beitrag, führen der Krankenversicherung insofern allerdings auch die von ihnen verdiente zweite Beitragshälfte des Rentenversicherungsträgers zu. Diese Unterschiede bei den Nebeneinnahmen rechtfertigen jedoch keine Beitragsermäßigung bei den Versorgungsbezügen als den Haupteinnahmen der Ruhestandsbeamten.

b) Arbeitnehmer, welche die Vorversicherungszeit für die KVdR zusammen mit solchen Zeiten der freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO, § 6 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB V) versicherungsfrei waren, jedoch seit 1971 einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers erhielten (§ 405 Abs 1 RVO; § 257 Abs 1 SGB V), stehen im Erwerbsleben im wesentlichen den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleich. Da sie dennoch nicht in die KVdR einbezogen worden sind und auch die entsprechenden Beitragsvorteile nicht erhalten, hat der Senat mit Beschlüssen vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95) mehrere Revisionsverfahren solcher früheren Angestellten gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob ihr Ausschluß von der KVdR mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Soweit die Vorversicherungszeiten auch zusammen mit den genannten Zeiten einer freiwilligen Versicherung als Arbeitnehmer nicht erfüllt und nur zusammen mit einer freiwilligen Versicherung während einer selbständigen Erwerbstätigkeit erreicht waren, hat der Senat einen Verfassungsverstoß verneint (Urteil vom 26. Juni 1996 – 12 RK 8/95, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei den Ruhestandsbeamten liegen die Gründe, die zu den Vorlagen geführt haben, nicht vor, weil sie während des Erwerbslebens einem anderen Vorsorgesystem zugeordnet waren und grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß ihres Dienstherrn hatten (vgl BSG SozR 2200 § 405 Nr 7; SozR 3-2500 § 257 Nrn 3, 4). Der Senat hat aus ähnlichen Gründen schon früher entschieden, daß zwar eine versicherungsfreie Angestellte, nicht aber eine Beamtin während des Erziehungsurlaubs in die Familienversicherung ihres gesetzlich krankenversicherten Ehemannes einbezogen ist (BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2; BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr 3).

c) Es sprachen auch ausreichende Gründe dafür, nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 2 SGB V bei der Vorversicherungszeit freiwillig versicherte Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse den Pflichtversicherten gleichzustellen. Diese Personengruppen gehörten während ihres Erwerbslebens zum Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten. Soweit sie die genannten Leistungen bezogen, waren sie an sich versicherungspflichtige Arbeitslose (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG), die nur deswegen nicht versicherungspflichtig waren, weil sie ihre Leistungen nicht nach dem AFG erhielten.

d) Es ist auch gerechtfertigt, daß die Vorversicherungszeit für die beitragsgünstige KVdR nach Maßgabe des § 5 Abs 2 Satz 1 SGB V und des Art 56 Abs 1, Abs 3 Halbsatz 1 GRG mit beitragsfreien Zeiten der Ehe mit einem Mitglied bis 1988 und nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V nF mit beitragsfreien Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung ab 1989 erworben werden können (begünstigte Gruppen), während die Ruhestandsbeamten mit Zeiten einer eigenen freiwilligen und beitragspflichtigen Versicherung eine entsprechende Beitragsermäßigung als Rentner nicht erlangen können. Der Erwerb einer Mitgliedschaft in der KVdR ist für Personen der begünstigten Gruppe nur möglich, wenn sie sowohl einen eigenen Rentenanspruch erworben als auch die Zeiten, in denen sie nicht mit einem Mitglied verheiratet oder familienversichert waren, in einer Pflichtversicherung von ausreichender Dauer, dh in der Regel in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zurückgelegt haben. Damit hat die begünstigte Gruppe im Gegensatz zu den Ruhestandsbeamten vor dem Rentenalter typischerweise zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört. Im übrigen sprechen für die Anrechnung der Ehezeiten und der Familienversicherungszeiten familienpolitische Gründe. Ehegatten, die sich zeitweise ohne Berufstätigkeit ihrer Familie gewidmet haben, sollen deswegen beim Zugang zur KVdR keine Nachteile erleiden (im einzelnen Urteil vom 26. Juni 1996 – 12 RK 8/95, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solche Gründe liegen bei Ruhestandsbeamten, die ununterbrochen berufstätig waren, nicht vor. Früher familienversicherte Ehegatten der Ruhestandsbeamten könnten allerdings künftig beim Bezug einer eigenen Rente die Mitgliedschaft in der KVdR verfehlen, weil ihnen die freiwillige Versicherung des Beamten eine abgeleitete Vorversicherungszeit jedenfalls seit 1989 nicht mehr vermittelt. Eine solche Benachteiligung könnte jedoch nur von einem betroffenen Ehegatten beanstandet werden. Denn sie beruht auf den Vorschriften, die seit 1993 für die KVdR Vorversicherungszeiten der Pflichtversicherung verlangen (§ 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V nF, Art 56 Abs 1, 3 GRG nF). Diese Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Ausschluß von der hier umstrittenen Beitragsvergünstigung auf der Regelung zur absoluten Versicherungsfreiheit und auf der Abschaffung des Altersprivilegs beruht.

e) Schließlich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Ruhestandsbeamte mit Rente, die bis Ende 1988 Mitglied der KVdR geworden waren oder die bis Ende 1992 den Vorteil des § 248 Abs 2 SGB V erworben hatten, wegen der Besitzstandsregelungen in Art 56 Abs 2, 3 GRG und § 240 Abs 3a SGB V die früheren Beitragsvorteile behalten, während sie von Versicherten wie dem Kläger verfehlt werden. Solche Härten von Stichtagsregelungen müssen hingenommen werden.

8. Hiernach kam eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Vielmehr war die Revision des Klägers zurückzuweisen und über die Kosten nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes zu entscheiden.

 

Fundstellen

BSGE, 1

NVwZ-RR 1997, 41

Breith. 1997, 120

SozSi 1997, 158

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