Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils.

2. Es bedeutet keine Änderung der für die Leistungsfeststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse, wenn ein Rentenbezieher, der durch Arbeitsunfall die Sehkraft eines Auges eingebüßt hat, später unabhängig vom Unfall auch auf dem anderen Auge erblindet (unfallunabhängiger "Nachschaden"; vergleiche BSG 1962-05-29 7/9 RV 634/60 = BSGE 17, 99 und BSG 1962-06-19 11 RV 1188/60 = BSGE 17, 114; vergleiche auch BSG 1963-06-25 11 RV 568/62 = BSGE 19, 201).

 

Normenkette

ZPO § 301 Fassung: 1950-09-12; RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 17. Mai 1939 bei der Arbeit in seiner Landwirtschaft einen Unfall, durch den er die Sehkraft auf dem rechten Auge einbüßte. Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, deren Zuständigkeit später auf die Beklagte überging, gewährte ihm hierfür eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 33 1/3 vH. 1949 wurde diese Rente auf 50 vH erhöht, weil am geschrumpften rechten Auge vermehrte Beschwerden auftraten und die auf dem linken Auge schon vorhanden gewesene Kurzsichtigkeit sich soweit verschlimmert hatte, daß es nur noch ein Sehvermögen von 1/7 der Norm aufwies. Anfang 1956 beantragte der Kläger nochmals Rentenerhöhung, weil er auf dem linken Auge nichts mehr sehen könne; dies lehnte der Versicherungsträger mit dem Hinweis ab, wegen der Sehschwäche des linken Auges werde die Unfallrente schon in Höhe von 50 vH statt normalerweise 25 vH oder allenfalls 33 1/3 vH gewährt. Nachdem am linken Auge ein grauer Star festgestellt worden war, wurde im Februar 1960 das rechte Auge des Klägers in der Universitäts-Augenklinik Homburg (Saar) operativ entfernt und sodann im März 1960 der Star operiert; danach bestand am linken Auge ein Sehvermögen von weniger als 1/5, da schwere ausgedehnte Netzhautveränderungen vorlagen.

Am 29. Oktober 1960 verlor der Kläger das Sehvermögen des linken Auges endgültig. Nach seinen Angaben in der Unfallanzeige erblindete er, als er gerade mit großer Kraftanstrengung die Obstkelterpresse bediente. Prof. Dr. K. (Universitäts-Augenklinik Homburg) führte in seinem Gutachten die Erblindung des linken Auges auf einen Verschluß der Netzhautschlagader zurück und hielt es für möglich, daß ein solcher Gefäßverschluß durch übermäßige körperliche Anstrengung teilverursacht werden könne; selbstverständlich könne er aber auch spontan ohne erkennbare äußere Ursache auftreten. Sollte eine besondere körperliche Anstrengung zur Zeit der Erblindung nachweisbar sein, so sei eine Bewertung als Teilursache nicht mit hinreichender Sicherheit abzulehnen. Durch Bescheid vom 26. Mai 1961 lehnte hierauf die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für den "vermeintlichen" Unfall vom 29. Oktober 1960 ab, weil ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.

Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat zwei augenärztliche Gutachten eingeholt; es hat sodann am 24. November 1964 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, die Erblindung des linken Auges als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen und ab Beginn ihrer Entschädigungspflicht eine Dauerrente von 100 vH zu gewähren: Trotz der Disposition des linken Auges für einen Gefäßverschluß sei die körperliche Überanstrengung am 29. Oktober 1960 nicht nur eine bloße Gelegenheitsursache, sondern wesentliche Teilursache der Erblindung. Dem nunmehr völlig erblindeten Kläger stehe für den Verlust des linken Auges die Vollrente unabhängig davon zu, daß er für den Verlust des rechten Auges bereits eine Rente von 50 vH beziehe.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, nach einem amtsärztlichen Gutachten vom Mai 1956 sei der Kläger schon damals praktisch blind und völlig erwerbsunfähig gewesen; nach § 561 der Reichsversicherungsordnung (in der vor dem 1. Juli 1963 geltenden Fassung - RVO aF) könne folglich wegen des Ereignisses vom 29. Oktober 1960 keine Unfallrente gewährt werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 1966 vorgetragen, "daß er seinen Anspruch auf Gewährung der 100%igen Rente auch auf den Unfall vom 17. Mai 1939 und damit auf den Verlust des rechten Auges stützt, der wesentliche Bedingung und somit Mitursache für die Erblindung des Klägers sei". Durch Urteil vom 13. Januar 1966 (Breith 1966, 297 = SGb 1967, 182 mit Anmerkung von Gurgel; kritisch Steffens, ZfS 1966, 324, 327) hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland die Berufung der Beklagten "zurückgewiesen, soweit sie gegen die Verurteilung zur Zahlung der 100%igen Dauerrente gerichtet ist": Soweit das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Anerkennung der Erblindung des linken Auges als Arbeitsunfall verurteilt habe, könne über die Berufung noch nicht entschieden werden, da der Kausalzusammenhang zwischen dem eventuellen Arbeitsunfall vom 29. Oktober 1960 und der Erblindung des linken Auges noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sei. Im übrigen sei dagegen über die Berufung durch Teilurteil zu entscheiden. Der Kläger könne wegen einer durch Arbeitsunfall verursachten Erblindung von der Beklagten eine Vollrente beanspruchen, und zwar im Hinblick auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 17. Mai 1939 und den dadurch verursachten Verlust des rechten Auges. In den Verhältnissen, die für die Festsetzung der Teilrente von 50 vH maßgebend waren, sei nämlich durch die Erblindung des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne des § 608 RVO aF eingetreten. Der Verlust des rechten Auges sei wesentliche Mitursache für die spätestens seit dem 29. Oktober 1960 beim Kläger vorliegende völlige Erblindung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 17, 99, 114) zum Problem des sogenannten Nachschadens möge im allgemeinen zutreffen, jedoch könne ihr gerade bei der Beurteilung der Blindheit nicht gefolgt werden. Das SG habe daher im Ergebnis zutreffend die Beklagte zur Gewährung der Vollrente verurteilt, so daß insoweit die Berufung zurückzuweisen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 31. Januar 1966 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Februar 1966 Revision eingelegt und sie innerhalb der bis zum 2. Mai 1966 verlängerten Frist wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das LSG den Verlust des linken Auges als eine wesentliche Änderung der für die Rentenfeststellung wegen des Unfalls vom 17. Mai 1939 maßgebenden Verhältnisse angesehen. Nach der BSG-Rechtsprechung zu § 62 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) habe die Erblindung durch Verlust der Sehkraft des linken Auges nicht mehr im Rahmen der Ursachenreihe nach dem Verlust des rechten Auges durch den Arbeitsunfall vom 17. Mai 1939 gelegen. Daß dies auch der Auffassung des Gesetzgebers entspreche, zeige sich an der in dieser Beziehung unveränderten Regelung des § 622 RVO nF. Im übrigen sei der Erlaß des Teilurteils verfrüht und problematisch.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Revision.

Er pflichtet dem Berufungsurteil bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist statthaft und zulässig; sie hat auch den Erfolg, daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß.

Das angefochtene Urteil ist prozessual fehlerhaft, da das LSG zu Unrecht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils als gegeben erachtet hat. Zwar ist grundsätzlich ein Teilurteil auch im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (§ 202 SGG iVm § 301 der Zivilprozeßordnung -ZPO-, vgl BSG 7, 3, 6). Sein Erlaß setzt aber ua voraus, daß es vom weiteren Verlauf des Prozesses, zumal vom Ausspruch des Schlußurteils, keinesfalls mehr berührt werden kann (vgl Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO-Komm, 18. Aufl, Anm II 2 zu § 301; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl, S 239; Baumbach/ Lauterbach, ZPO-Komm, 29. Aufl, Anm 2 zu § 301 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieses Erfordernis ist vom LSG nicht hinreichend beachtet worden; das Schlußurteil, das sich das LSG zu den seiner Ansicht nach bisher nicht entscheidungsreifen Streitpunkten vorbehalten hat, müßte unter Umständen dem Teilurteil vom 13. Januar 1966 zuwiderlaufen.

Der seit Ende 1960 völlig erblindete Kläger hat sein gesamtes Sehvermögen nicht auf einmal, sondern an zwei zeitlich weit auseinanderliegenden Tagen verloren. Die Sehkraft des rechten Auges büßte er durch den Arbeitsunfall vom 17. Mai 1939 ein, diejenige des linken während des Arbeitsvorgangs am 29. Oktober 1960, dessen ursächliche Bedeutung umstritten ist. Das SG hat auf Grund seiner - vom Berufungsgericht angezweifelten - Beweiswürdigung in dem Ereignis vom 29. Oktober 1960 einen selbständigen Arbeitsunfall erblickt und folgerichtig dem Kläger deswegen die Vollrente zugesprochen, die neben der Rente von 50 vH für den Unfall von 1939 zu gewähren sein würde. Diese beiden Renten beruhen auf verschiedenen Grundlagen: für die Teilrente wegen der Schädigung des rechten Auges bliebe stets der im Jahre 1939 geltende Jahresarbeitsverdient (JAV) maßgebend; die Vollrente wegen der Erblindung des linken Auges müßte nach dem im Jahre 1960 geltenden JAV berechnet werden. Diese vom SG klar auseinandergehaltene Trennung ist im Berufungsurteil derart verwischt worden, daß Tenor und Entscheidungsgründe nicht mehr übereinstimmen. Der Urteilstenor scheint mit der "Verurteilung zur Zahlung der 100 %igen Dauerrente" das SG-Urteil zu bestätigen, die Gründe ergeben jedoch, daß das LSG hierbei eine ganz andere Leistung im Sinne gehabt hat; das LSG will nämlich dem Kläger die Erhöhung der Teilrente von 50 vH auf die Vollrente zubilligen, die dann ebenfalls nach dem 1939 geltenden JAV zu berechnen wäre. Dies ist völlig unzweifelhaft, wenn man davon ausginge, daß sich die Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. Mai 1939 im Oktober 1960 von bisher 50 vH auf nunmehr 100 vH MdE verschlimmert hätten und deshalb die Rente nach § 608 RVO aF erhöht werden müßte. Auf eine - vermeintlich sinngemäße - Anwendung dieser Vorschrift sind aber auch die Erwägungen des LSG zur Frage des sogenannten Nachschadens beim Verlust des Sehvermögens gestützt; hinsichtlich der Berechnungsgrundlage muß also hier dasselbe gelten wie bei den herkömmlichen Anwendungsfällen des § 608 RVO aF. Die vom LSG ausgesprochene Bestätigung der Verurteilung zur Vollrentenzahlung gründet sich somit auf die Erkenntnis, daß die Beklagte eine systematisch hiervon zu unterscheidende Vollrente gewähren müsse. Ein den Entscheidungsgründen adäquater Urteilsausspruch hätte lauten müssen, das SG-Urteil werde dahin geändert, daß die Beklagte dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 17. Mai 1939 statt der bisherigen Teilrente von 50 vH die Vollrente zu gewähren habe, im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werde.

Für ein Schlußurteil kann hier deshalb kein Raum bleiben, weil die Leistung der Vollrente denknotwendig eine erschöpfende Befriedigung aller in Betracht kommenden Entschädigungsansprüche bedeutet, einerlei ob diese Rente - wie nach dem SG-Urteil - für einen 1960 eingetretenen selbständigen Arbeitsunfall neben der weiterlaufenden Teilrente für den Arbeitsunfall von 1939 zugesprochen oder - wie es das LSG meint - als Erhöhung der Teilrente für den Arbeitsunfall von 1939 aufgefaßt wird. Eine Kumulierung dieser beiden Ansprüche ist ausgeschlossen, sie können nur alternativ gedacht werden. Folglich müßte das LSG, wenn es in dem noch anhängigen Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangte, der Arbeitsvorgang vom 29. Oktober 1960 stelle ein die Erblindung des linken Auges verursachendes selbständiges Unfallereignis dar, in seinem Schlußurteil die durch das Teilurteil vom 13. Januar 1966 ausgesprochene, auf der Heranziehung des § 608 RVO aF basierende Verpflichtung der Beklagten wieder rückgängig machen; denn der Tatbestand völliger Erblindung kann niemals einen Anspruch auf zwei nebeneinander zu gewährende Vollrenten auslösen, vielmehr kommt, wenn zwei selbständige Unfälle diese Gesundheitsstörung herbeigeführt haben, nur eine Vollrente neben einer Teilrente in Betracht, bei Kausalität eines einzigen Unfalls mit späterer Verschlimmerung dagegen nur die Vollrente für diesen Unfall allein. Wie das LSG diese dem Erlaß eines Teilurteils entgegenstehende Konsequenz bei der Fällung des Schlußurteils vermeiden zu können gedachte, ist unerfindlich.

Wegen dieses auch von der Revision gerügten Verfahrensmangels muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die beiden aufgezeigten Alternativen des Entschädigungsanspruchs, die ein Teilurteil ausschließen, zu beachten haben. Dies erfordert vor Urteilsfällung die Klärung der Fragen, ob die Erblindung des linken Auges auf endogenen Vorgängen beruht, ob sie durch ein Unfallereignis am 29. Oktober 1960 wesentlich mitverursacht wurde (vgl hierzu BSG, Beschluß vom 31. Januar 1958, MDR 1958, 281) oder ob schließlich eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. Mai 1939 anzunehmen ist.

Hinsichtlich der letztgenannten Fallgestaltung ist Rechtsgrundlage der § 608 RVO aF. Der Auslegung dieser Vorschrift durch das LSG kann der erkennende Senat nicht beipflichten. Er sieht sich nicht veranlaßt, auf dem Gebiet der Unfallversicherung zur Frage des sogenannten unfallunabhängigen Nachschadens Grundsätze aufzustellen, die von der ständigen Rechtsprechung der für die Kriegsopferversorgung (KOV) zuständigen Senate (vgl BSG 17, 99, 114; 19, 201; 23, 188; letzthin auch SozR BVG § 89 Nr 1) zu der mit § 608 RVO aF im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 62 Abs 1 BVG abweichen würden.

Wie in dieser Rechtsprechung überzeugend dargelegt worden ist, dürfen bei der Bewertung der MdE ein "Vorschaden" und ein "Nachschaden" nicht gleichgesetzt werden. Mit dem Verlust des ersten Auges durch einen Arbeitsunfall ist die versicherungsrechtlich erhebliche Ursachenkette bereits abgeschlossen; ein später eingetretener "Nachschaden" durch unfallunabhängigen Verlust des zweiten Auges kann die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen sind, nicht mehr beeinflussen. Dieser Gedankengang widerspricht nicht der Rechtsprechung, die zu dem anders gelagerten Problem der Pflegebedürftigkeit infolge Hilflosigkeit (§ 558 c RVO aF, vgl BSG 25, 49) ergangen ist, da hier die Kausalkette erst mit dem Eintritt der Hilflosigkeit abschließt (vgl insbesondere BSG 17, 118, 119). Die Darlegungen des LSG und des mit ihm übereinstimmenden Schrifttums aus neuer Zeit (Müller, SGb 1965, 357; vgl auch die zur Zeit offenbar noch uneinheitliche Spruchpraxis der Zivilgerichte zum Wiedergutmachungsrecht: BGH in RzW 1967, 216 gegen OLG München in RzW 1966, 77) erbringen keine stichhaltigen Argumente, welche die angeführte KOV-Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Der vom LSG vertretene Standpunkt hätte außerdem zur Folge, daß sich bei Verlust des zweiten Auges durch einen neuen Arbeitsunfall eine Anspruchskonkurrenz ergeben würde, da einerseits die "Nachschaden"-Konstruktion Entschädigung aus dem ersten Arbeitsunfall bedingt, andererseits der zweite Arbeitsunfall einen selbständigen Entschädigungsanspruch - unter Umständen gegen einen anderen Versicherungsträger - begründet. Schließlich hebt die Revision auch mit Recht hervor, daß § 622 Abs 1 RVO in der seit dem 1. Juli 1963 geltenden Fassung gegenüber § 608 RVO aF in den hier relevanten Begriffen unverändert geblieben ist; wäre aber beim Erlaß des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 die oben angeführte - damals schon bekannte - Rechtsprechung der KOV-Senate des BSG zu § 62 Abs 1 BVG vom Gesetzgeber mißbilligt worden, so hätte eine entsprechende Änderung des Gesetzeswortlauts nahegelegen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 142

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