Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Beschluß des Großen Senats BSG vom 1957-11-22 GS 1/57 ist SGG § 162 Abs 1 Nr 3 für das Recht der Unfallversicherung dahin abgegrenzt, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis nicht nachprüfen kann. Da das KBLG sowohl in bezug auf Leistungen als auch auf die Rechtsmittel den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung angepaßt ist, trifft dieser Beschluß auch Revisionsfälle des KBLG.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

MDR 1958, 281

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