Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. April 1980 aufgehoben.

Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Umstritten ist, ob der Klägerin für ihre Kinder M…, D… und F… in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1977 Familienkrankenhilfe gemäß § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zustand.

Die Klägerin war in der fraglichen Zeit Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse. Die drei 1960, 1964 und 1971 geborenen Kinder hatten damals kein eigenes Einkommen. Der Ehemann der Klägerin erhielt als Hauptfeldwebel der Bundeswehr im Monat steuerpflichtige Dienstbezüge in Höhe von brutto 2.468,73 DM (Grundgehalt, Ortszuschlag, vermögenswirksame Leistung und Stellenzulage) und an nichtsteuerpflichtigen Bezügen Kindergeld in Höhe von 240,00 DM und eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 20,80 DM. Im Dezember 1977 wurde ihm außerdem eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung -SZG- i.d.F. vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, 1238) gewährt. Sein Einkommen war regelmäßig höher als das der Klägerin.

Nachdem das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I, 1069) auch die den Familienhilfeanspruch regelnde Vorschrift des § 205 RVO geändert hatte, setzte die Beklagte die Klägerin formlos davon in Kenntnis, daß ihr ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1977 kein Familienhilfeanspruch für ihre drei Kinder mehr zustehe, weil das Gesamteinkommen ihres Ehemannes regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) übersteige und damit der Ausschlußtatbestand des § 205 Abs. 1 Satz 2 nF erfüllt sei. Die drei Kinder der Klägerin, wie hilfsweise beantragt, als beitragspflichtige freiwillige Mitglieder nach § 176b Abs. 1 Nr. 2 RVO nF. Für die Zeit ab 1. Januar 1978 ist der Familienhilfeanspruch der Klägerin für ihre Kinder wieder unstreitig.

Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) dem Begehren der Klägerin entsprochen und unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen festgestellt, daß die Klägerin für ihre drei Kinder in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1977 Anspruch auf Familienkrankenhilfe gemäß § 205 RVO gegen die Beklagte gehabt habe. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Bestimmung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens des Ehemannes der Klägerin zu Unrecht die mit den Dezember-Bezügen ausgezahlte Sonderzuwendung berücksichtigt. An der monatlichen Regelmäßigkeit der Einnahmen fehle es, wenn diese – wie Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgeld – in größeren Zeitabständen erzielt und fällig würden. Die Beklagte dürfe die Sonderzuwendung aber auch deshalb nicht auf die Monate des Kalenderjahres verteilen, weil sie dem Berechtigten nicht anteilig monatlich zufließe. Bevor der Berechtigte über die Zuwendung nicht verfügen könne, sei diese weder steuerpflichtig noch Arbeitsentgelt. Auch das sei eine Folge der Koppelung des Entgeltbegriffs an das Steuerrecht sowie der damit verbundenen Übernahme des steuerrechtlichen Zuflußbegriffs in das Sozialversicherungsrecht. Aus gleichem Grunde könne auch das Urlaubsgeld nicht angerechnet werden. Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin habe mithin selbst dann nicht die auf den Monat umgerechnete Jahresarbeitsverdienstgrenze i.S. des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO – im Jahre 1977 DM 2.550,00 – überstiegen, wenn man den Ortszuschlag in voller Höhe berücksichtige. Im übrigen müsse die Beklagte auch deshalb unterliegen, weil für das Ausscheiden aus der Familienkrankenhilfe § 165 Abs. 5 RVO entsprechend gelte (BSG SozR § 205 RVO Nr. 15).

Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt und gerügt, das LSG habe § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO unrichtig angewandt. Entgegen der Auffassung des LSG zähle die jährliche Sonderzuwendung zum regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen. § 11 SZG beschränke sich darauf, den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen, und schließe eine anteilige Zuordnung im Rahmen der in § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO getroffenen Regelung nicht aus. Der Hinweis auf § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO zeige, daß nur eine an den Grundsätzen der Jahresarbeitsverdienst-Ermittlung ausgerichtete Auslegung der Zwecksetzung der Regelung gerecht werde. Für eine anteilige Berücksichtigung der Sonderzuwendung spreche weiter, daß der Begriff des Gesamteinkommens dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) entsprechend auszulegen sei, für den dieselben Grundsätze wie für die Ermittlung des „regelmäßigen Jahreseinkommens” i.S. des § 166 Abs. 1 RVO gälten (RdErl des Nieders. Minister der Finanzen vom 29. Januar 1973 – 472 0311/95 –, Nds. MBI. Nr. 11/1973 S 289, unter Bezugnahme auf BGH vom 29. Februar 1972 – VI ZR 192/70 –). Dem LSG könne auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es § 165 Abs. 5 RVO entsprechend anwende. Das herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sei zu einer früheren Fassung des § 205 RVO ergangen. In Anbetracht der ausdrücklichen Bezugnahme auf andere Vorschriften (z.B. auf § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) spreche das Fehlen einer Bezugnahme auf § 165 Abs. 5 RVO gegen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Schließlich rechtfertige auch das Prinzip der Solidarität der Versicherung die Beschränkung des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO, weil hier der Schutzzweck weggefallen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. April 1980 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 29. August 1978 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht die Klage als zulässig angesehen, seine dem Klageantrag stattgebende Entscheidung beruht jedoch auf einer unrichtigen Anwendung des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO. über den Klageantrag kann erst nach weiteren Tatsachenfeststellungen entschieden werden.

Neben der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie für ihre Kinder M…, D… und F… in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1977 Anspruch auf Familienkrankenhilfe gemäß § 205 RVO gehabt hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzung dieser Feststellungsklage, ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des bestrittenen Anspruchs, ist gegeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Die Beklagte hat zwar auch in der streitbefangenen Zeit den Kindern der Klägerin Versicherungsschutz gewährt, dies jedoch nur aufgrund einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft der Kinder, die hilfsweise begründet worden war. Zwischen den Beteiligten besteht demnach weiterhin noch darüber Streit, ob die Beklagte den Versicherungsschutz als Familienkrankenhilfe beitragsfrei hätte zur Verfügung stellen müssen. Eine eventuell in Betracht kommende Leistungsklage (z.B. auf Rückerstattung der Beiträge) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage schon deshalb nicht entgegen, weil der bei Feststellungsklagen sonst zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt (Meyer-Lidewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 2. Aufl., Anm. 19 zu § 55 m.w.N.).

Ob der Klägerin in der fraglichen Zeit Familienkrankenhilfe für ihre Kinder zugestanden hat, ist allein von der Höhe des damaligen Gesamteinkommens ihres Ehemannes abhängig. Nach § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung des insoweit am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen KVKG vom 27. Juni 1977 (Art 1 Nr. 18, Art 2 § 17 KVKG) erhalten Versicherte für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder Familienkrankenhilfe, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV) – gilt seit 1. Januar 1981, vorher ab 1. Juli 1977: ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, ab 1. Januar 1979: 390,– DM – überschreitet, und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind bezüglich der Kinder der Klägerin erfüllt. Insbesondere steht die freiwillige Versicherung der Kinder dem Anspruch nicht entgegen. Sie ist bei der Prüfung des Familienhilfeanspruchs der Klägerin nicht als anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die freiwillige Versicherung sei wegen des umstrittenen Ausschlusses aus der Familienkrankenhilfe ab 1. Juli 1977 vorsorglich abgeschlossen worden. Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 176b Abs. 1 Nr. 2 RVO können der Versicherung solche Personen freiwillig beitreten, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO vorliegen. Diese freiwillige Versicherung setzt also gerade das Nichtbestehen eines Familienhilfeanspruchs voraus. Insoweit bestehen zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte bestreitet den Familienhilfeanspruch nur deshalb, weil nach ihrer Auffassung der Anspruch nach Satz 2 des § 205 Abs. 1 RVO ausgeschlossen sei. Nach dieser Vorschrift, die ebenfalls durch das KVKG mit Wirkung vom 1. Juli 1977 Gesetz geworden ist, besteht für Kinder kein Anspruch auf Leistungen nach Satz 1, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) Übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten ist. Da der Ehemann der Klägerin nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit allein auf sein Gesamteinkommen an.

Das Berufungsgericht meint allerdings, die Beklagte müsse schon deshalb unterliegen, weil für das Ausscheiden aus der Familienkrankenhilfe die Vorschrift des § 165 Abs. 5 RVO entsprechend gelte und demnach der Anspruch der Klägerin für ihre Kinder erst mit Ablauf des Jahres 1977 hätte entfallen können. Nach Auffassung des Senats ist jedoch eine entsprechende Anwendung des § 165 Abs. 5 RVO nicht zulässig. Das Berufungsgericht schließt sich einer Entscheidung des § Senats des BSG an (BSGE 47, 1 ff. = SozR 2200 § 205 RVO Nr. 15), die zu § 205 RVO in der 1972 geltenden, hier nicht mehr anzuwendenden Fassung ergangen ist. Damals war nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Familienkrankenhilfe wegen der Höhe des Einkommens des Familienangehörigen des Versicherten entfällt. Der erkennende Senat und ihm folgend der 5. Senat des BSG nahmen die für erforderlich gehaltene Abgrenzung in der Weise vor, daß sie auf die für die Krankenversicherungspflicht der Angestellten maßgebende Jahresarbeitsverdienst- (JAV-) Grenze abstellten (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; SozR 2200 § 205 RVO Nr. 8; BSGE 47, 1 = SozR 2200 § 205 RVO Nr. 15 m.w.N.). Diese Anknüpfung veranlaßte den 5. Senat, die Vorschrift des § 165 Abs. 5 RVO, bei dem es sich um einen Bestandteil der Gesamtregelung über die Krankenversicherungspflicht der Angestellten handelt, auch beim Ausscheiden aus der Familienkrankenhilfe wegen Überschreitens der JAV-Grenze entsprechend anzuwenden. Durch das KVKG hat nun aber § 205 Abs. 1 RVO eine eigenständige Regelung über die Beschränkung des hier geregelten Versicherungsanspruchs erhalten. Diese Regelung lehnt sich nur teilweise an die Regelung über die Versicherungspflicht der Angestellten an. So ist die Einkommensgrenze des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO aus der JAV-Grenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO zu ermitteln. Soweit die Neufassung des § 205 Abs. 1 RVO die Regelung über die Krankenversicherungspflicht der Angestellten nicht übernimmt, muß angenommen werden, daß diese nicht für die Familienkrankenhilfe gelten soll. In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des Senats zur entsprechenden Anwendung dieser Regelung vor Inkrafttreten des KVKG, auf die die Begründung des dem KVKG zugrundeliegenden Regierungsentwurfs ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drucks. 8/166 S. 26 zu § 1 Nr. 17), kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufnahme eine dem § 165 Abs. 5 RVO entsprechende Vorschrift in § 205 Abs. 1 RVO nur versehentlich unterblieben ist. Vielmehr läßt die Neufassung des § 205 Abs. 1 RVO erkennen, daß eine eigenständige Regelung beabsichtigt war. So wird nicht wie bei der Regelung über die Versicherungspflicht der Angestellten auf den regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst, sondern auf das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat abgestellt. Dem Schutzbedürfnis des auf die gesetzliche Krankenversicherung angewiesenen Familienangehörigen wird durch das Beitrittsrecht nach § 176b Abs. 1 Nr. 2 RVO Rechnung getragen.

Das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Solidaritätsprinzip gebietet es nicht, den Versicherungsschutz auch für eine Zeit beitragsfrei zur Verfügung zu stellen, in der das eigene Einkommen des Familienangehörigen oder das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils, der nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, die in § 205 Abs. 1 RVO angegebenen Einkommensgrenzen übersteigt. Allerdings wird der zuständige Krankenversicherungsträger dafür Sorge zu tragen haben, daß dem aus der beitragsfreien Familienkrankenhilfe ausscheidenden Familienangehörigen der nahtlose Übergang in eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit gesetzlich vorgesehen (§ 176b Abs. 1. Nr. 2 RVO), möglich ist.

Die somit entscheidungserhebliche Frage, ob der Ehemann der Klägerin aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Berufssoldat der Bundeswehr in der hier fraglichen Zeit ein Gesamteinkommen hatte, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAV-Grenze überstieg und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Klägerin war, läßt sich aufgrund der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht beantworten. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die hier maßgebenden Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes genau festzustellen, weil es der Ansicht gewesen ist, die dem Ehemann der Klägerin mit den Dezember-Bezügen ausgezahlte Sonderzuwendung in Höhe von 2.455,73 DM und auch das bereits mit den Juli-Bezügen ausgezahlte Urlaubsgeld in Höhe von 150,– DM seien bei der Bestimmung des „Gesamteinkommens regelmäßig im Monat” nicht zu berücksichtigen, und das übrige Einkommen des Ehemannes der Klägerin auch dann nicht die hier maßgebende Einkommensgrenze übersteige, wenn es in vollem Umfange als Gesamteinkommen anzurechnen wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat inzwischen jedoch am 22. Juli 1981 (SozR 2200 § 205 Nr. 43) entschieden, daß die um 100,– DM gekürzte sogenannte Weihnachtszuwendung nach dem SZG und das Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz i.d.F. vom 15. November 1977 (BGBl. I, 2117) bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens i.S. des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO auf das ganze Kalenderjahr anzurechnen, also gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen sind. An dieser Entscheidung wird festgehalten.

Nach § 16 des mit dem KVKG am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen SGB. IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i.S. des Einkommensteuerrechts, es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Arbeitsentgelt sind, wie § 14 Abs. 1 SGB IV bestimmt, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. § 17 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung u.a. zu bestimmen, daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Satz 1 Nr. 1), und wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Satz 1 Nr. 2), wobei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist (Satz 2). Die aufgrund dieser Ermächtigung ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1977 erlassene Arbeitsentgeltverordnung -ArEV- vom 8. Juli 1977 (BGBl. I, 1208) trifft in § 1 die grundsätzliche Regelung, daß einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Nach § 4 ArEV werden einmalige Einnahmen dem Lohnzahlungszeitraum zugerechnet, in dem sie gewährt werden.

Bezüglich der Weihnachtszuwendungen wird in der ArEV eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind diese Zuwendungen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie im einzelnen Fall 100,– DM nicht übersteigen und in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember gewährt werden (dies gilt jedoch nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es sich bei dem danach als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Teil der Weihnachtszuwendung und ebenso bei dem nicht lohnsteuerfreien Urlaubsgeld auch um ein „regelmäßig im Monat” anfallendes Einkommen handeln. Diese Bezüge stellen sich nicht stets als Einnahmen i.S. des § 4 ArEV dar. Nach der Rechtsprechung des BSG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers auch dann, wenn sie in größeren Zeitabständen, eventuell nur jährlich bezahlt werden, keine einmaligen Zuwendungen, wenn der Versicherte auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat, Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und diese Leistungen in der Weise Bestandteile des Jahresarbeitsentgelts bilden, daß bei vorzeitigem Ausscheiden ein Anspruch auf anteilige Zahlung besteht (BSGE 52, 102, 104 m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 12 RK 23/80 –; Urteil vom 24. Februar 1982 2 RU 63/80 –). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1981 (SozR a.a.O.) im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen auch bei den hier infragestehenden beamtenrechtlichen Sonderzuwendungen eine gleichmäßige Verteilung auf alle Monate des Bezugszeitraums gerechtfertigt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 2 SZG hinzuweisen, wonach sich der Grundbetrag der Sonderzuwendung für jeden vollen Monat, für den keine Bezüge gezahlt werden, um ein Zwölftel mindert.

Der anteilmäßigen Berücksichtigung dieser Sonderzuwendung bei Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens i.S. des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO steht schließlich nicht entgegen, daß im Sozialversicherungsrecht bei der Berücksichtigung von Einkommen weitgehend darauf abgestellt wird, wann dem Versicherten das Einkommen zugeflossen ist. Die Höhe von laufenden, aber zeitlich begrenzten Barleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld richtet sich in der Regel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach dem Einkommen des Versicherten, das dieser in einem bestimmten unmittelbar vorausgehenden Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl. § 182 Abs. 5 RVO). Damit soll sichergestellt werden, daß dem Versicherten z.B. während einer Erkrankung oder Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme der vorher bestandene wirtschaftliche Status im wesentlichen erhalten bleibt. Der wirtschaftliche Status wird bei einem abhängig Beschäftigten von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens bestimmt. Deshalb ist es geboten, die Versicherungsleistung nach dem tatsächlich erhaltenen Einkommen festzusetzen (vgl. BSG vom 24. Februar 1982 – 2 RU 63/80 –). Auch das Beitragsrecht geht in Anlehnung an das Steuerrecht (vgl. § 11 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) grundsätzlich vom sogenannten Zuflußprinzip aus, das im allgemeinen nur dann Beitragspflicht entstehen läßt, wenn und sobald der Beitragspflichtige das für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen erzielt hat. Nach dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 28. Oktober 1981 – 12 RK 23/80 – schließt das Zuflußprinzip jedoch nicht aus, die Beiträge unabhängig von dem Zeitraum zu berechnen, in dem die Zuwendungen tatsächlich ausgezahlt werden. Es wird vielmehr als zulässig angesehen, als Berechnungszeitraum für Zuwendungen, die für ein Jahr gewährt werden (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation), das Kalenderjahr anzusehen mit der Folge, daß die Zuwendungen auf das gesamte Jahr verteilt und entsprechende Durchschnittsverdienste gebildet werden. Der 12. Senat hat demgemäß entschieden, daß die tatsächliche Beitragserhebung zwar nur an die jeweils zugeflossenen Beträge anknüpfen kann, für die Beitragsbemessung aber der durchschnittliche Monatsverdienst maßgebend ist. Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens i.S. des § 205 Abs. 1 RVO ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Einkommens nicht in gleicher Weise von Bedeutung, wie bei der Berechnung einer zeitlich begrenzten Barleistung (Krankengeld, Übergangsgeld), für die ein bestimmter Bemessungszeitraum ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder bei der Beitragserhebung, die an ein tatsächlich erzieltes Einkommen anknüpft. Näher liegt ein Vergleich mit der Beitragsbemessung. Wenn hier die Beitragsgerechtigkeit dafür spricht, Sonderzahlungen auf den Zeitraum zu verteilen, in dem sie verdient worden sind (so Urteil des 12. Senats des BSG vom 28. Oktober 1981 – 12 RK 23/80 –), dann erscheint es folgerichtig, auch den beitragsfreien Versicherungsschutz der Familienkrankenhilfe nicht mehr für eine Zeit zur Verfügung zu stellen, auf die ein von vornherein feststehendes, die Einkommensgrenzen übersteigendes Einkommen entfällt. In diesem Zusammenhang ist also nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitraum, dem das Einkommen zuzuordnen ist, von entscheidender Bedeutung. Bei manchen Einkunftsarten, die zum Gesamteinkommen i.S. des § 16 SGB IV gehören, wird sich das monatliche Einkommen sowieso nicht nach den tatsächlichen Einnahmen im Monat feststellen lassen, so vor allem beim Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB IV, das nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermitteln ist. Wenn in § 205 Abs. 1 RVO auf das „Gesamteinkommen regelmäßig im Monat” abgestellt wird, so bedeutet das im wesentlichen nur, daß das Einkommen in einem nach Monaten bemessenen Zeitraum mit gleichbleibenden Einkommensverhältnissen maßgebend ist. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß die monatlichen Einkommensverhältnisse von Einnahmen mitbestimmt werden, die in größeren zeitlichen Abständen zufließen (vgl. BSG SozR 2200 § 205 RVO Nr. 41 zur Ermittlung des regelmäßigen. monatlichen Gesamteinkommens bei schwankendem Einkommen).

Allerdings kann die Erhöhung des Einkommens für eine abgelaufene Zeit nicht zu einem rückwirkenden Ausschluß aus der Familienkrankenhilfe führen. Der Versicherungsschutz muß für die Zukunft feststehen, er kann nicht nachträglich entfallen (SozR 2200 § 205 RVO Nr. 41). Sonderzuwendungen können deshalb im Rahmen des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO nur berücksichtigt werden, soweit sie hinreichend genau feststellbar sind. Die Sonderzuwendung nach dem SZG, insbesondere der diese im wesentlichen bestimmende Grundbetrag wird zwar in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen gewährt (6 Abs. 1 SZG), sie kann aber bereits im Laufe des Kalenderjahres – zumindest nach der letzten Erhöhung der Beamtenbesoldung, die früher Anfang des Jahres stattgefunden hat und erst in jüngster Zeit in die Mitte des Jahres verlegt worden ist – ausreichend genau berechnet werden (eventuell nur ein Mindestbetrag unter Zugrundelegung der Bezüge vor der Gehaltserhöhung).

Ist sonach die dem Ehemann der Klägerin im Dezember 1977 ausgezahlte Sonderzuwendung nach dem SZG in Höhe von 2.455,73 DM auf das ganze Kalenderjahr 1977 gleichmäßig aufzuteilen, so kann sich ergeben, daß das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1977 ein Zwölftel der in § 165 Abs. 1 Satz 2 RVO bestimmten JAV-Grenze übersteigt. Die JAV-Grenze für das Jahr 1977 beträgt 30.600,– DM, ein Zwölftel davon ist 2.550,– DM. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Ehemann der Klägerin in der hier fraglichen Zeit steuerpflichtige Dienstbezüge in Höhe von brutto 2.468,73 DM im Monat. Rechnet man diesen Monatsbezügen den auf einen Monat entfallenden Anteil der anrechnungsfähigen Sonderzuwendung in Höhe von (2.455,73 DM abzüglich 100,– DM = 2.355,73 DM dividiert durch 12 =) ca. 196,– DM hinzu, so ergibt sich ein Betrag von über 2.550,– DM.

Damit steht jedoch das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin der Höhe nach noch nicht endgültig fest. Der Senat hat in dem bereits angeführten Urteil vom 22. Juli 1981 (a.a.O.) auch entschieden, daß bei der Berechnung des Gesamteinkommens i.S. des § 16 SGB IV von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten abzuziehen sind. Das Berufungsgericht hat einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen und deshalb die abzugsfähigen Werbungskosten nicht festgestellt. Das muß nun nachgeholt werden.

Der Senat verkennt nicht, daß die zeitgerechte Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV und damit die vorausschauende Feststellung des Versicherungsschutzes nach § 205 Abs. 1 RVO bzw. ihres Ausschlusses auf Schwierigkeiten stoßen kann. Vor allem werden sich abzugsfähige Werbungskosten oft erst im nachhinein ergeben. Der Senat hat daher keine Bedenken, wenn die Krankenkassen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens stets die Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG in Abzug bringt und darüber hinaus Werbungskosten nur berücksichtigt, wenn sie von dem Versicherten für die in Betracht kommende Zeit im voraus ausreichend nachgewiesen werden (z.B. durch die finanzamtliche Anerkennung bei der Eintragung eines Steuerfreibetrages in die Steuerkarte). Die Krankenkassen müssen jedoch auch ihrerseits dem Versicherten die Möglichkeit geben, einen entsprechenden Nachweis zeitgerecht zu führen.

Da der Senat mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend entscheiden kann, muß er von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) Gebrauch machen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 195

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