§§ 1 - 5 Art. 1 Änderung von Gesetzen
§ 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung
[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]
§ 2 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]
§ 3 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]
§ 4 Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung)
[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]
§ 5 [bis 31.12.2012]
[1]
§ 5 Änderung von örtlichen Zuständigkeiten landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
[Die Änderungen wurden eingearbeitet.]
§§ 1-5 - 17 Art. 2 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1-5 (Übergangsvorschriften für RVO, Reichsknappschaftsgesetz und Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)
[Hier nicht aufgenommen.]
§ 6 Bericht der Bundesregierung an die gesetzgebenden Körperschaften
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung der Regelungen über die Gesamtvergütungen und die Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat außerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Übereinstimmung mit der Einkommensentwicklung der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.
§ 7-13 (Übergangsvorschriften)
[Hier nicht aufgenommen.]
§ 14 Außerkrafttretende Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
3. |
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten Fassung. |
§ 15 Neufassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge zu beseitigen.
§ 16 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 17 (Inkrafttreten)
Inkrafttreten
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