Leitsatz (amtlich)

1. Jährlich wiederkehrende Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Bonus) sind Bestandteile des laufenden, während des Kalenderjahres erdienten Lohnes, wenn bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Rechtsanspruch auf ihre anteilige Auszahlung besteht; sie sind deshalb für die Berechnung der Versicherungsbeiträge (hier: Krankenversicherungsbeiträge einer freiwillig Versicherten) auf die einzelnen Abrechnungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.

2. Von wiederkehrenden Sonderzahlungen, soweit sie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig sind, sind Beiträge grundsätzlich erst zu entrichten, wenn sie dem Empfänger zugeflossen sind.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs 3 Fassung: 1936-12-23; SGB 4 § 14 Abs 1 Fassung: 1976-12-23; ArEV § 4 Fassung: 1977-12-16; AFG § 112 Abs 2 S 3 Fassung: 1980-08-18; RVO § 180 Abs 4

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 01.08.1979; Aktenzeichen L 11 Kr 11/79)

SG Köln (Entscheidung vom 15.01.1979; Aktenzeichen S 19 Kr 86/78)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung.

Die Klägerin war bis 1974 Pflichtmitglied der beklagten Betriebskrankenkasse und ist seit dem 1. Januar 1975, weil ihr Jahresarbeitsverdienst seitdem die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, ihr freiwilliges Mitglied. Sie hatte im Jahre 1978 ein laufendes monatliches Einkommen von zunächst DM 2.613,-- und später DM 2.726,--. Darüber hinaus erhielt sie im April Urlaubsgeld, im Mai einen Bonus und im November Weihnachtsgeld. Insgesamt verdiente sie im Jahre 1978 DM 37.313,--.

Durch Bescheid vom 23. Januar 1978 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag der Klägerin im Jahre 1978, ausgehend von 1/12 der Beitragsbemessungsgrenze (33.300,-- : 12 = 2.775,--) und einem Beitragssatz von 10,8 %, auf DM 299,70 fest. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. März 1978).

Das Sozialgericht (SG) Köln gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die zuviel erhobenen Beiträge zu erstatten (Urteil vom 15. Januar 1979). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen den Urteilstenor dahingehend neu gefaßt, daß die angefochtenen Bescheide abgeändert werden und festgestellt wird, daß die Beklagte bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages der Klägerin ab 1. Januar 1978 als Grundlohn das jeweils tatsächlich zugeflossene monatliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen und der Klägerin die Beträge zu erstatten hat, die ab 1. Januar 1978 nicht als Beiträge geschuldet waren. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei regelmäßig das Entgelt zugrunde zu legen, das für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend sei; daraus und aus § 4 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) folge, daß einmalige Zuwendungen dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen seien, in dem sie gewährt würden; da der Klägerin das Urlaubsgeld im Monat April, der Bonus im Mai und das Weihnachtsgeld im November zuflössen, seien diese Zahlungen nur in den genannten Monaten beitragsrechtlich zu berücksichtigen; dagegen bemesse sich in den anderen Monaten (Januar bis März, Juni bis Oktober und Dezember) der Krankenversicherungsbeitrag nach dem Grundlohn, der sich allein aus dem laufenden Gehalt ergebe; es bestehe keine Veranlassung, das bei der Prüfung der Versicherungspflicht geübte Verfahren, die Lohnstufe unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitsverdienstes regelmäßig für ein Jahr im voraus festzusetzen, auf die Beitragseinstufung zu übertragen; selbst wenn diese von der Beklagten vertretene Auffassung für die Verwaltung praktische Vorteile bieten sollte, könne sie nicht zu einer Abänderung des geltenden Systems der Beitragseinstufung führen; das Gegenteil ergebe sich auch nicht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 1976 (USK 7668), weil diese nur nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu beurteilende Sachverhalte betreffe; die Berechnungsart der Beklagten widerspreche schließlich auch den Regelungen über die Fälligkeit der Beiträge und dem § 180 Abs 4 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Urteil vom 1. August 1979).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der - vom Senat zugelassenen - Revision und führt aus: Vertraglich vereinbarte Einzelzuwendungen wie Weihnachtsgeld uä seien, wie immer sie auch im einzelnen bezeichnet würden, keine einmaligen Zuwendungen, sondern feste Bestandteile des Jahresgehaltes; von diesem sei - ebenso wie bei der Feststellung der Versicherungspflicht - auch bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Grundlohnes für die Beitragsberechnung auszugehen; das ergebe sich schon aus dem Urteil des BSG vom 11. Februar 1976; dieses betreffe zwar leistungsrechtliche Fragen, mache aber durch die Bezugnahme auf die über eine beitragsrechtliche Streitigkeit ergangene Entscheidung des 3. Senats vom 20. Dezember 1961 (BSGE 16, 91) deutlich, daß die Frage der Berechnungsgrundlage und speziell des zugrundeliegenden Berechnungszeitraumes im Leistungsrecht und im Beitragsrecht nicht jeweils isoliert gesehen werden könne; würde dagegen mit dem LSG nur das jeweils monatlich tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so bestände ein Anreiz zu Manipulationen in der Weise, daß die Beteiligten ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt und zusätzlich in verstärktem Maße Einmalzahlungen vereinbarten, was dann für die Aufbringung der Beiträge zur Sozialversicherung insofern negative Auswirkungen hätte, als in dem Monat der Einmalzahlungen uU erhebliche Arbeitsentgelte infolge Überschreitens der auf den Monat bezogenen Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Beitragsermittlung herangezogen werden könnten; zwar habe der Gesetzgeber, der eine einheitliche und automationsgerechte Definition des Arbeitsentgelts habe schaffen wollen, auch weiterhin eine gewisse Übereinstimmung mit dem Steuerrecht angestrebt, um den Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern; dennoch habe § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) einen eigenständigen, vom Steuerrecht losgelösten Begriff des Arbeitsentgelts geschaffen; gerade die Bestimmung des § 17 SGB IV mit einer Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der zeitlichen Zurechnung von Arbeitsentgelt zeige, daß § 14 SGB IV lediglich eine begriffliche Grundsatzregelung treffe, die über Einzelheiten der Arbeitsentgeltberechnung, insbesondere über die zeitliche Zurechnung, entgegen der Auffassung des LSG noch keine abschließende Regelung getroffen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor: Die Beklagte erhebe im Vorgriff Beiträge auf fiktive Entgelte, die noch nicht zur Auszahlung gekommen seien bzw bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch nicht mehr zur Zahlung kommen würden; im übrigen würden auch ihre Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und zur Bundesanstalt für Arbeit nach den jeweiligen tatsächlichen monatlichen Entgelten unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Die dem Urteil des LSG zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß für die der Klägerin jeweils in den Monaten April, Mai und November gewährten Sonderzahlungen eine Verteilung auf alle Kalendermonate des Jahres durch Bildung eines monatlichen Durchschnittsverdienstes schon deshalb nicht in Betracht komme, weil sie ihr nur in den genannten Monaten zuflössen, wird vom Senat nicht geteilt. Von dieser strengen "Zuflußtheorie" hat sich der Senat schon in seiner neueren Rechtsprechung gelöst. Wie er in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 - 12 RK 44/79 - (SozR 2200 § 160 Nr 9) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgeführt hat, handelt es sich bei den zum Jahresabschluß oder aus anderen Anlässen gewährten Sonderzahlungen, die auch den vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmern anteilig zustehen, nicht um einmalige Zuwendungen, sondern um monatlich erdienten Lohn, der lediglich in größeren Zeitabschnitten ausgezahlt wird und der für die Beitragsberechnung auf die einzelnen Lohnperioden des Bezugszeitraumes anteilig zu verteilen ist. Mit Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 51/79 - hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt und dabei auch auf eine Änderung des § 112 Abs 2 AFG durch Art 2 § 2 Nr 10 Buchst a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) hingewiesen; danach wird das wöchentliche Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs 2 Satz 1 AFG um den auf eine Woche entfallenden Anteil mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendungen erhöht, sofern diese Zuwendungen jeweils anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers endet (Abs 2 Satz 3). Von der gleichen Auffassung, daß nämlich Sonderzahlungen der genannten Art nicht zu den einmaligen Zuwendungen sondern zum laufenden Arbeitsentgelt gehören, sind auch die - zur Berechnung des Übergangsgeldes ergangenen - Urteile des BSG vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 - und vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - ausgegangen (vgl ferner das Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 7/80 - zur Berechnung des Gesamteinkommens). Würden somit die genannten Voraussetzungen auch bei den der Klägerin gewährten Sonderzahlungen vorliegen, so könnte auf sie der - nur für einmalige Zuwendungen geltende - § 4 ArEV entgegen der Ansicht des LSG nicht angewendet werden. Da die Klägerin indessen bestreitet, daß ihr die, wie sie einräumt, vertraglich zugesicherten Sonderzahlungen bei einem vorzeitigen Ausscheiden anteilig gezahlt würden, das LSG aber hierzu von seinem Rechtsstandpunkt aus keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat, dem eigene Tatsachenfeststellungen verwehrt sind, in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit muß vielmehr zunächst zum Zwecke der ergänzenden Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen werden.

Das LSG wird in seiner erneuten Entscheidung die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben: Sofern die tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Sonderzahlungen der Klägerin nicht nur vertraglich zugesichert sind, sondern bei einem vorzeitigen Ausscheiden auch anteilig ausgezahlt werden, dann handelt es sich bei ihnen um Bestandteile des laufenden Arbeitsverdienstes. Als Teil des gesamten Jahresverdienstes sind sie dann nach den allgemeinen Vorschriften beitragspflichtig, müssen also zunächst für die Berechnung der Beiträge gleichmäßig auf die Beitragsperioden des jeweiligen Jahres verteilt werden. Erst danach ist zu prüfen, ob die aus der Verteilung sich ergebenden Durchschnittsverdienste die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen; nur soweit dies der Fall ist, tritt Beitragsfreiheit ein. Im Falle der Klägerin wäre also der gesamte 1978 erzielte Jahresarbeitsverdienst einschließlich der Sonderzahlungen = 37.313,-- DM durch 12 zu teilen = 3.109,-- DM; beitragsfrei wäre dann nur der Unterschiedsbetrag zwischen 2.775,-- DM (monatliche Beitragsbemessungsgrenze) und 3.109,-- DM.

Mit dieser Behandlung von wiederkehrenden Sonderzahlungen werden Beitragsverluste vermieden, die sonst - durch Zuordnung von bestimmten Zahlungen zu den einmaligen Einnahmen - für die Versichertengemeinschaft eintreten und sich auch für die Versicherten selbst, besonders in der Rentenversicherung, nachteilig auswirken würden. Dieses Bestreben nach möglichst vollständiger Erfassung aller Einnahmen, das erkennbar auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl § 14 Abs 1 SGB IV: "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig"), hat im Leistungsrecht ein Gegenstück insofern, als auch dort nur Sonderzahlungen, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden "verfallen", zu den einmaligen Zuwendungen gerechnet werden mit der Folge, daß sie bei der Berechnung von Geldleistungen unberücksichtigt bleiben, deren Höhe von dem vorher während einer bestimmten Referenzperiode bezogenen Entgelt abhängt. Andere Sonderzahlungen dagegen, die bei vorzeitigem Ausscheiden anteilig ausgezahlt werden, werden bei der Leistungsberechnung mitberücksichtigt; das entspricht der Funktion der Bemessungsvorschriften, eine dem Lohnersatz dienende Leistung "an das im Bemessungszeitraum regelmäßig zur Verfügung stehende Arbeitseinkommen anzulehnen" (so das schon genannte Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 1981 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BSG). Allerdings werden Sonderzahlungen, selbst wenn sie dem laufenden Entgelt zuzurechnen sind, für die Leistungsberechnung nur berücksichtigt, soweit sie auf den jeweiligen Bemessungszeitraum entfallen und in diesem auch tatsächlich ausgezahlt worden sind. Begründet wird letzteres damit, daß die maßgebenden Berechnungsvorschriften nicht auf ein Jahreseinkommen (oder ein gezwölfteltes Jahreseinkommen) abstellen, sondern auf das in einem bestimmten Bemessungszeitraum "erzielte", dh zugeflossene Entgelt (so die genannten Urteile des 5. Senats und des 4. Senats). Ob dieser Rechtsprechung, die die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Leistungsberechnung von dem zufälligen Umstand abhängig macht, daß die Sonderzahlung während des fraglichen Bemessungszeitraums ausgezahlt worden ist, für das Leistungsrecht zu folgen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl auch die Zweifel im Urteil des BSG vom 20. März 1980, SozR 2200 § 1241 Nr 15). Für das Beitragsrecht kann sie jedenfalls nicht übernommen werden, auch wenn eine Parallelität zwischen Leistungs- und Beitragsrecht insoweit wünschenswert wäre (daß völlige Parallelität in keinem Falle erreichbar ist, zeigt schon ein Vergleich von § 182 Abs 5 Satz 1 RVO, der für die Berechnung des Regellohns die gänzliche Außerachtlassung von einmaligen Zuwendungen vorschreibt, mit § 4 ArEV, der lediglich eine bestimmte zeitliche Zuordnung solcher Zuwendungen vorsieht). Auch das Beitragsrecht geht zwar grundsätzlich vom sog Zuflußprinzip aus, läßt also im allgemeinen nur dann Beitragspflicht entstehen, wenn und sobald dem Beitragspflichtigen tatsächlich etwas zugeflossen ist (das ergab sich, solange die Beitragspflicht an die Lohnsteuerpflicht gekoppelt war, dh unter der zeitlichen Geltung des - in Art II § 21 Abs 1 Nr 4 SGB IV nunmehr ausdrücklich aufgehobenen - Gemeinsamen Erlasses vom 10. September 1944, schon aus dem für das Lohnsteuerrecht selbstverständlichen Grundsatz, daß nur von zugeflossenen Einnahmen Lohnsteuer zu zahlen ist). Das Zuflußprinzip schließt jedoch nicht aus, die Beiträge unabhängig von dem Zeitraum zu berechnen, in dem die Zuwendungen tatsächlich ausgezahlt werden, also als Berechnungszeitraum für Zuwendungen, die für ein Jahr gewährt werden (jährliches Urlaubsgeld, jährliche Weihnachtsgratifikation uä), das Kalenderjahr anzusehen mit der Folge, daß die Zuwendungen auf das gesamte Jahr verteilt und entsprechende monatliche Durchschnittsverdienste gebildet werden. Das geltende Recht steht dem nicht entgegen; § 4 ArEV (der übrigens anders als § 160 Abs 3 RVO aF nicht nur für die Beitrags-, sondern auch für die Leistungsberechnung gilt) legt vielmehr umgekehrt den Schluß nahe, daß die dort vorgesehene Regelung - Berücksichtigung von bestimmten Einnahmen allein im jeweiligen Zahlungszeitraum - nur bei einmaligen Einnahmen anzuwenden ist, daß alle sonstigen, dh die nicht einmaligen Einnahmen dagegen auf den gesamten Zeitraum zu verteilen sind, für den sie bestimmt sind.

Sollten also - was noch festzustellen ist - die der Klägerin gewährten Sonderzahlungen als Teile ihres Jahresverdienstes zu betrachten sein, weil sie der Klägerin auch bei vorzeitigem Ausscheiden anteilig auszuzahlen wären, dann sind sie - entsprechend den monatlichen Zahlungsperioden des Arbeitsentgelts - auf alle Monate gleichmäßig zu verteilen; bei der Berechnung der Monatsbeiträge ist also von monatlichen Durchschnittsverdiensten auszugehen. Die tatsächliche Beitragserhebung kann allerdings nur an die jeweils zugeflossenen Beträge anknüpfen. Das bedeutet, daß soweit und solange die monatlichen Zahlungen hinter dem Durchschnittsverdienst zurückbleiben, Beiträge nur von den tatsächlich gezahlten Beträgen zu entrichten sind, daß andererseits in den Monaten, in denen die monatlichen Zahlungen wegen der Sonderzahlungen die Durchschnittsverdienste übersteigen, Beiträge auch von den übersteigenden Beträgen zu leisten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze ist hierbei nur insoweit anzuwenden, als der Jahresverdienst einschließlich der Sonderzahlungen die auf das Jahr bezogene (bzw der durchschnittliche Monatsverdienst die auf den Monat bezogene) Bemessungsgrenze übersteigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656733

Breith. 1982, 641

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