Die ArbStättV gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 ArbStättV aufgeführten. Nach § 1 Abs. 5 ArbStättV gilt der Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" nicht für
- Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
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