Die ArbStättV gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 ArbStättV aufgeführten. Nach § 1 Abs. 5 ArbStättV gilt der Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" nicht für

  1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
  3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
  4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

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