Ist die Nutzung allerdings einzelnen Mitarbeitern vorbehalten, steht die Entlohnung dieser Mitarbeiter im Vordergrund. Die Nutzung führt bei diesen Arbeitnehmern daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch die Nutzung durch bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ist regelmäßig ein geldwerter Vorteil.[1]

Bei der Überlassung angemieteter Tennis- und Squashplätze an Arbeitnehmer kann nicht von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Die unentgeltliche Nutzung durch den Arbeitnehmer führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im Einzelnen organisiert hat.[2] Ähnlich verhält es sich bei der Überlassung von

  • Golfplätzen,
  • Segelbooten und
  • Reitpferden.

Die Höhe dieses geldwerten Vorteils bemisst sich nach dem Betrag, der normalerweise von einem Fremden im täglichen Wirtschaftsverkehr für die Überlassung bezahlt werden müsste. Eine Versteuerung unterbleibt allenfalls im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44-EUR-Freigrenze).[3]

Regelmäßig steht auch die Übernahme der Startgebühr für einen Firmenlauf und die Laufbekleidung nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Kostenübernahme ist deshalb als Arbeitslohn zu versteuern. Es kann sich auch um eine Betriebsveranstaltung handeln, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.[4]

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