Zusammenfassung

 
Überblick

Neben dem Barlohn können auch unentgeltliche oder verbilligte Zuwendungen in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn gehören. Diese Einnahmen werden als "Sachbezüge" oder "geldwerte Vorteile" bezeichnet. Schwierigkeiten bereitet häufig die Abgrenzung von steuerpflichtigen Sachbezügen einerseits zu den steuerfreien Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und Aufmerksamkeiten andererseits. Rechnet eine Sachzuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, schließt sich daran die Frage an, mit welchem Betrag der geldwerte Vorteil der Lohnbesteuerung zu unterwerfen ist. Neben dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM ist für eine Reihe von Sachbezügen auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich.

Sozialversicherungsrechtlich zählen Sachbezüge ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei gelten für die Sachbezüge Verpflegung und Unterkunft die dafür in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Werte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Abgrenzung, welche Sachbezüge im ganz überwiegenden Interesse lohnsteuerfrei bleiben, s. H 19.3 LStH. Aufmerksamkeiten sind abschließend in R 19.6 LStR aufgezählt. Die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen ist in § 8 Abs. 1 und 2 EStG geregelt. Sachbezüge, die zum Arbeitslohn gehören, bleiben im Einzelfall nach § 3 EStG steuerfrei. Für die Bewertung von Sachbezügen ist zwischen Einzelbewertung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, besonderer Bewertungsvorschrift für die Firmenwagenüberlassung gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG, Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 6–8 EStG und besonderer Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte gemäß § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, BStBl 2021 I S. 311, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. Ein besonderes Bewertungsverfahren hat die Finanzverwaltung für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen festgelegt: BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484. Bei der Pauschalbesteuerung von Sachbezügen kommt den §§ 37a und 37b EStG besondere Bedeutung zu.

Sozialversicherung: Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung als Sachbezug zur Verfügung gestellt, gelten sowohl für die steuerrechtliche als auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die in § 2 SvEV festgelegten Werte. Für sonstige Sachbezüge wird größtenteils eine Parallele zum Steuerrecht hergestellt; dies ergibt sich aus § 3 SvEV.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung steuerfreie und steuerpflichtige Sachbezüge

Für die Beurteilung, welche Sachbezüge steuerfrei sind, ist zunächst der steuerfreie Einnahmebereich eines Arbeitnehmers gegenüber dem steuerpflichtigen Arbeitslohn abzugrenzen. Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen vom Lohnsteuerabzug bestehen für 2 Fallgruppen.

Die Prüfung des Lohnsteuerabzugs ist dem Prinzip nach einfach. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Zuwendung an den Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Ausgenommen sind lediglich Einnahmen, die kraft Gesetz lohnsteuerfrei bleiben oder als nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten, als Leistungen im ganz eigenbetrieblichen Interesse den Beschäftigten zufließen. Während die Steuerbefreiungen fast ausschließlich in § 3 EStG aufgezählt sind, erweist sich die Zurechnung zum nichtsteuerbaren Arbeitslohn nicht immer als einfach. Die Schwierigkeiten liegen dabei in der Abgrenzung der Aufmerksamkeiten und der Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse von den steuerpflichtigen Lohnzahlungen.

1.1 Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG

Eine Ausnahme bilden die Einnahmen, die kraft Gesetzes von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich fast ausschließlich in § 3 EStG.

1.2 Nichtsteuerbare Zuwendungen

Wesentlich schwieriger als die Lohnsteuerfreiheit aufgrund ausdrücklicher Regelung ist die Bestimmung der zweiten Fallgruppe: die nicht steuerbaren Zuwendungen. Hierunter sind Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, denen es am Entlohnungscharakter fehlt und die deshalb nicht als Arbeitslohn gelten. Diese nichtsteuerbaren Zuwendungen teilen sich in 3 Gruppen:

  1. Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60 EUR, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,
  2. Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die er im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt (z. B. Betriebsveranstaltungen) und
  3. Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung aufseiten des Arbeitnehmers fehlt.
 
Wichtig

Unterscheidung nicht steuerbarer Zuwendungen und steuerfreier Sachbezüge

Steuerfreier Arbeitslohn und nicht steuerbare Zuwendungen sind im Ergebnis gleich zu behandeln. Der Unterschied liegt darin, d...

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