Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Behält ein ehemaliger Vorstand einer Bank die unentgeltliche Berechtigung, in einem Golfclub zu spielen, so zählt der hieraus ersparte Mitgliedschaftsbeitrag und weitere Gebühren, die während der aktiven Zeit die Bank gezahlt hat, zu den steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen aus einer früheren Dienstleistung. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der arbeitgebenden Bank erbracht worden sind.

 

Normenkette

LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 69/13)

BFH (Aktenzeichen VI B 27/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteiles gemäß § 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. H. v. 2.050 EUR im Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren 2008 und 2009 und 2.700 EUR im Jahr 2010 für die unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub.

Der Golf Club A e. V. (Nr. a im Vereinsregister des Amtsgerichtes B, im Folgenden: Golfclub) wurde mit Satzung vom … gegründet. Zu seinen Gründungsmitgliedern gehörte der Kläger. Vertreten wurde der Golfclub durch den Vorstand, der von der Gründung bis zum Jahr 2002 aus den Eheleuten C und C1 sowie Herrn F bestand.

Bereits vor Errichtung des Golfclubs bestand die Golf Club A GmbH (Nr. b im Handelsregister B des Amtsgerichtes B, im Folgenden: GmbH). Sie war mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 gegründet worden. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Als alleinige Geschäftsführerin war zunächst Frau C bestellt. Im Jahr 2001 wurde Herrn L eine Einzelprokura erteilt. Sowohl die Geschäftsführerin als auch der Prokurist schieden im Jahr 2003 aus der Geschäftsführung der GmbH aus. Seit 2004 führte Herr D die Geschäfte der GmbH als alleiniger Geschäftsführer.

Die E-Bank (im Folgenden: E-Bank), deren Vorstandsvorsitzender der Kläger bis 2007 war, war zunächst an der GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Im Jahr 2002 erwarb sie die gesamten GmbH-Anteile. Eine Veräußerung dieser Beteiligung erfolgte erst nach Ausscheiden des Klägers aus seiner aktiven Tätigkeit bei der E-Bank.

Die E-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen der Golf Club A GmbH für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte zum Preis von umgerechnet je 30.677,50 EUR (60.000 DM) erworben. Mit diesen Firmenspielberechtigungen erwarben die Berechtigten das Recht zur Nutzung der Golfanlage des Golfclubs in G. Der Gesamtkaufpreis für die Nutzungsberechtigungen wurde von der GmbH aktiviert und über einen Zeitraum von 25 Jahren gewinnmindernd abgeschrieben.

Grundsätzlich hatte jeder Spieler des Golfclubs für die Ausübung der Spielberechtigung eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub zu erbringen. Diese Beiträge wurden der Arbeitgeberin des Klägers, der E-Bank, jährlich für jedes firmenspielberechtigte Mitglied des Clubs in Rechnung gestellt.

Die Gesellschafter der GmbH hatten im August 1996 beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dies war der E-Bank, vertreten durch den Vorstand H, mit Schreiben vom 12. August 1996 auf einem Geschäftsbriefbogen der GmbH mit folgendem Text mitgeteilt worden:

… gerne bestätige ich Ihnen noch einmal Namens der Gesellschaft, dass die firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten werden.

Unterschrieben war das Anschreiben von Herrn L, der zu diesem Zeitpunkt keine aus dem Handelsregister ersichtliche Funktion in der GmbH innehatte. Der Geschäftsbogen weist lediglich Frau C als Geschäftsführerin aus.

Der Kläger hatte auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der E-Bank eine Spielberechtigung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand aus Altersgründen teilte ihm die GmbH mit Schreiben vom … mit, dass er zum Ehrenmitglied ernannt werde. Die Grundlage der Ernennung bilde der Gesellschafterbeschluss vom 12. August 1996. Der weitere Text lautet wie folgt:

Die Ernennung zum Ehrenmitglied beinhaltet Folgendes:

  • • Die Ehrenmitgliedschaft ist eine lebenslange Mitgliedschaft, wobei Ehrenmitglieder von der Zahlung eines Kaufpreises für die Mitgliedschaft befreit sind.
  • • Die Zahlung von Jahresbeiträgen entfällt.
  • • Verbandsbeiträge (DGV- und LGV- Beitrag), sowie Gebühren für eventuell gemietete Caddieboxen oder Spinde sind jährlich, beginnend ab 2008, an den Golf Club A zu entrichten.

Weiterhin dankte die GmbH dem Kläger für die Annahme der Ehrenmitgliedschaft. Unterschrieben ist das Anschreiben für die GmbH von ihrem Geschäftsführer D. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien, vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (13 V 1298/12), verwiese...

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