Eine Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Amtstätigkeit ist strafbar.[1] Die Strafverfolgung erfolgt allerdings nur auf Antrag, u. a. des Betriebsrats oder der Gewerkschaft, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der strafbaren Handlung bzw. des Unterlassens. Eine Strafbarkeit kommt hier primär für den Arbeitgeber in Betracht. Das begünstigte Betriebsratsmitglied macht sich wegen der Anstiftung, Teilnahme oder Beihilfe zu der vom Arbeitgeber begangenen Straftat strafbar, wenn seine Handlung über das reine Annehmen der Begünstigung hinausgeht.[2] Wegen des Antragserfordernisses ist die Bedeutung dieser strafrechtlichen Bestimmung in der Praxis eher untergeordnet.

Allerdings kommt wegen der Begünstigung eines Amtsträgers regelmäßig auch eine strafbare Untreue zum Nachteil des Unternehmens nach § 266 StGB[3] und eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO[4] in Betracht. Durch die Begünstigung können Steuern hinterzogen werden, weil entsprechende Überzahlungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EstG nicht steuermindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die strafrechtlichen Konsequenzen treffen die im Unternehmen für die Entscheidung verantwortliche Person. Nicht selten handelt es sich dabei um Personalverantwortliche, die über die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entscheiden.

[1] § 119 Abs. Nr. 3 BetrVG.
[2] LG Braunschweig, Urteil v. 22.2.2008, 6 KLs 20/07.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 17.9.2009, 5 StR 521/08.

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