Normenkette

AO § 370; BGB §§ 134, 139, 433, 812 Abs. 1 S. 1, § 817 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 1 O 132/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sportstudio.

Der Beklagte war Inhaber des Sportstudios A in B und Eigentümer der zugehörigen Einrichtungsgegenstände. Die Parteien unterzeichneten am 06.04.2018 ein als "Kaufvertrag über ein Einzelunternehmen" bezeichnetes Dokument, in dem es auszugsweise heißt: "Der [Beklagte] beabsichtigt, sein Unternehmen, das Sportstudio A [...] durch den Verkauf sämtlicher Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Verträge an [die Klägerin] zu übertragen. [...] Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 5.000 Euro." Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 EUR hinaus weitere 30.000 EUR als Kaufpreis an den Beklagten zahlt, der Kaufpreis insgesamt also 35.000 EUR beträgt.

Die Klägerin zahlte an den Beklagten mindestens 1.000 EUR. Der Beklage übergab das Sportstudio am 30.04.2018 an die Klägerin.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03. sowie 05.09.2018, dass er vom Vertrag zurücktrete, was die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2018 akzeptierte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass die Zahlung der weiteren 30.000 EUR in bar "an der Steuer vorbei" erfolgen solle. Sie habe - neben den unstreitig überwiesenen 1.000 EUR - Beträge in Höhe von 25.000 EUR am 04.05.2018 und weitere 5.000 EUR am 05.05.2018 an den Beklagten gezahlt.

Mit der am 12.10.2018 eingereichten und dem Beklagten am 03.01.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der von ihr behaupteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 31.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios begehrt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Sportstudios "A", Cstraße 00, B nebst Inventargegenständen zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die Klägerin habe an ihn neben der Überweisung in Höhe von 1.000 EUR keine weitere Zahlung geleistet. Er habe vielmehr die Klägerin mehrfach dazu aufgefordert, den seiner Meinung nach ausstehenden Betrag noch zu zahlen, was aber nicht erfolgt sei.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis zu den von der Klägerin behaupteten Zahlungen erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen D, E, F, G, H und I und den Beklagten mit Urteil vom 02.02.2022 antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Rückzahlung eines Kaufpreises in Höhe von 31.000 EUR verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin dem Beklagten über den überwiesenen Betrag in Höhe von 1.000 EUR hinaus weitere 30.000 EUR in bar ausgehändigt. Die Parteien hätten die mündliche Vereinbarung des über den schriftlich festgehaltenen Betrag von 5.000 EUR hinausgehenden weiteren Betrages in Höhe von 30.000 EUR getroffen, um die Höhe des Kaufpreises zu verschleiern. Ein anderer Beweggrund als die Hinterziehung von Steuern sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei auch die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht auf die Ausstellung einer Quittung bestanden habe, plausibel.

Der Anspruch der Klägerin folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Der Kaufvertrag sei wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung insgesamt nichtig gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO. Einer Rückforderung stehe § 817 Satz 1 BGB nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Leistung dem Beklagten gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede habe zufließen sollen.

Gegen das ihm am 04.02.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 01.03.2022 eingegangenen und am 04.05.2022 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgt.

Dazu rügt er im Wesentlichen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellung, dass die Klägerin an ihn die behaupteten Zahlungen geleistet habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2021 insoweit abzuändern, als die Klage insgesamt abgewiesen...

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