Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 6 O 18/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, AZ. I-6 O 18/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 422.046,89 EUR nebst Zinsen für die Zurverfügungstellung von Rennfahrzeugen und andere damit in Zusammenhang stehende Leistungen, die sie in den Jahren 2013 bis 2016 erbracht hat. Der Beklagte beruft sich demgegenüber vornehmlich auf eine Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

1. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in A/Rheinland-Pfalz, das umsatzsteuerrechtlich der Soll-Besteuerung unterliegt. Sie betreibt ein Rennsportunternehmen. Sie verfügt selbst über keine eigenen Rennfahrer, sondern stellt ihren Kunden gegen Entgelt Rennwagen für verschiedene Rennserien und Einzelrennen zur Verfügung, organisiert für sie die Teilnahme der Fahrer an den Rennen, stellt Mechaniker und Schutzausrüstung zur Verfügung und bietet Zusatzleistungen wie zum Beispiel Trainingsfahrten oder Auswertungen von Rennen an.

Der Beklagte ist Inhaber und Geschäftsführer der Unternehmen B Maschinenhandel GmbH & Co. KG und C CNC-Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG.

Die erste von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erbrachte Leistung war die Teilnahme an einem Intensivtraining auf dem Nürburgring am 11.09.2012. Die Kosten dafür in Höhe von 3.500 EUR stellte die Klägerin allerdings nicht dem Beklagten persönlich in Rechnung. Stattdessen stellte sie der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG eine Rechnung in entsprechender Höhe über - tatsächlich nie durchgeführte und auch nicht geplante - Achsvermessungen von Firmenfahrzeugen aus (Bl. 296 d.A.). Das Unternehmen des Beklagten bezahlte die Rechnung, womit die Klägerin die gegenüber dem Beklagten erbrachte Leistung als bezahlt ansah. All dies erfolgte gemäß einer Absprache zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Initiative hin die Abrede getroffen wurde. Auf die gleiche Weise wurden im weiteren Verlauf des Jahres 2012 Kosten für weitere Trainings- und Rennteilnahmen in Höhe von zusammen 4.800 EUR abgerechnet, wobei diese Rechnungen (vgl. Bl. 297 und 327 d.A.) nun der C CNC-Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG ausgestellt wurden, wiederum über vorgebliche Achsvermessungen, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatten.

Am 16.01.2013 unterzeichneten die Parteien einen mit "Mietvertrag für ein Rennfahrzeug anlässlich eines Motorsportevents (2013V1)" bezeichneten Vertrag (im Folgenden: Mietvertrag) für eine Rennveranstaltung in Ascari am 26. und 27.03.2013 sowie für die Teilnahme an der auf dem Nürburgring stattfindenden RCN-Rennserie 2013. Als Vermieter ist die Klägerin und als Mieter der Beklagte persönlich angegeben. Der Vertrag wurde vom Beklagten ohne Geschäftszusatz unterschrieben. Die Fahrzeugmiete wird in Ziffer XIII mit insgesamt 40.540 EUR zzgl. MwSt. angegeben. Weitere 9.760 EUR zzgl. MwSt. wurden gemäß Ziffer VIII für eine Haftungsbeschränkung ausgewiesen, durch die die Kosten für etwaige Unfälle des Beklagten auf jeweils 10.000 EUR begrenzt wurden. Ziffer XIII enthält folgende Regelung:

"Die Zahlung des Mietzinses entfällt, soweit ein Sponsorenvertrag gleicher Höhe oder höher vermittelt wird und die Zahlung des Sponsors rechtzeitig gemäß Sponsorenvertrag eingeht."

Ziffer XVIII des Vertrages bestimmt:

"Dieser Vertrag gilt auch für künftige Fahrevents, soweit für diese kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die Kosten der künftigen Fahrevents richten sich nach der gültigen Kostenübersicht, soweit schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (Bl. 58 f. d.A.) Bezug genommen.

Ebenfalls am 16.01.2013 wurde ein "Sponsorenvertrag 2013" in Höhe von 55.000,00 EUR zzgl. USt. zwischen der Klägerin und der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG unterzeichnet. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen (Bl. 135 f. d. A.).

Der Beklagte nahm in den Jahren 2013 bis 2016 diverse Leistungen der Klägerin in Anspruch, zum Beispiel nahm er in Fahrzeugen der Klägerin an Rennen oder Trainings teil und ließ sich Ausrüstung dafür zur Verfügung stellen (im Folgenden: Renn-Leistungen). Hinsichtlich des genauen Umfangs der Leistungen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.07.2019 ...

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