Der Beitragszuschlag[1] für Kinderlose ist zu zahlen vom Ablauf des Monats an, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der unter Abschn. 1.3, 1.4 oder 1.5 genannten und von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen.

 
Achtung

Am Monatsersten geborene Personen

Personen, die am Ersten eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn dieses Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet.

Weist ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Vollendung des 23. Lebensjahres die Elterneigenschaft nach, bleibt er zuschlagsfrei. Wird die Elterneigenschaft innerhalb der ersten 3 Monate nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, ist der Arbeitnehmer über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus ebenfalls zuschlagsfrei. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

[1]

S. Beitragssatz.

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