Personen, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist nicht anzuwenden, wenn weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge) bezogen werden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.

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