1.5.1 Eltern

Wenn Arbeitnehmer ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten sie beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

Bei pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen wird dies in aller Regel nicht ins Gewicht fallen, weil sie während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und beim anschließenden Elterngeldbezug oder der anschließenden Elternzeit in aller Regel beitragsfrei sind. Beim Vater des Kindes ist die 3-Monatsfrist aber zu beachten.

1.5.2 Adoptiv-/Stief-/Pflegeeltern

Die Elterneigenschaft wird bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern nur anerkannt, wenn die Familienbindung zu einem Zeitpunkt bewirkt wurde, an dem für das Kind aufgrund der Altersgrenzen eine Familienversicherung durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.[1]

Die 3-Monatsfrist und der Freistellungszeitpunkt gelten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern entsprechend. An die Stelle der Geburt treten

  • der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
  • die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und
  • die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder
  • der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und
  • der Nachweis des Jugendamts.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der "Geburt des Kindes" die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptivpflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind.

1.5.3 Anerkennung der Vaterschaft

Die gerichtliche Feststellung bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirken familienrechtlich zwar auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Freistellung von der Zahlung des Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit wirkt aber erst vom Beginn des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt. Gleiches gilt im Falle der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten während eines Scheidungsverfahrens.

1.5.4 Ausländische Kinder

Eine Befreiung vom Beitragszuschlag tritt auch für Grenzgänger – insbesondere aus EU-Staaten – ein. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Kind jemals in Deutschland gelebt hat. Gleiches gilt für Angehörige von Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen zur Krankenversicherung besteht. Auch bei leiblichen Kindern aus Nichtabkommensstaaten, die niemals in Deutschland gelebt haben, wird eine Befreiung vom Beitragszuschlag eingeräumt.

1.5.5 Erfüllung der Elterneigenschaft von 2 Elternteilen

Von der Zahlung des Beitragszuschlags werden Eltern bei entsprechendem Nachweis der Elterneigenschaft befreit. Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen, besteht für das gesamte Versicherungsleben eine Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags. Die Freistellung ist nicht auf die Dauer der Kindererziehung beschränkt.

Als Eltern gelten[1]

  • leibliche Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Stiefeltern oder
  • Pflegeeltern.

Ist die Elterneigenschaft nachgewiesen, werden beide Elternteile von der Zahlung des Beitragszuschlags befreit. Bereits ein einzelnes Kind löst die Zuschlagsfreiheit aus. Auch wenn das Kind zwischenzeitlich verstorben sein sollte, gelten Mitglieder nicht als kinderlos. Der Beitragszuschlag ist dauerhaft nicht zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat. D. h., eine Lebendgeburt ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass tot geborene Kinder (auch wenn diese im Stammbuch eingetragen werden) nicht dazu führen, dass die Elterneigenschaft vorliegt.

 
Wichtig

Grund der Kinderlosigkeit für den Beitragszuschlag ohne Bedeutung

Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Erhebung des Beitragszuschlags keine Rolle.

1.5.6 Erfüllung der Elterneigenschaft von mehr als 2 Elternteilen

Die Elterneigenschaft kann bei mehr als 2 beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein mit der Konsequenz, dass alle betroffenen Elternteile von der Zahlung des Beitragszuschlags freigestellt sind. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:

  • Scheidung der leiblichen Eltern; Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners:
    Der Beitragszuschlag ist von dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Stiefvater nicht zu zahlen.
  • Öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters; Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern; Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts:
    Der Beitragszuschlag ist von dem leiblichen Vater, der leiblichen Mutter sowie von dem Adoptivvater und der Adoptivmutter nicht zu zahlen.

1.5.7 Voraussetzungen zur Zuschlagsfreiheit

Die Zus...

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