Auch die nachträglich abgerechneten Akkord- oder Überstunden- und Provisionsspitzen müssen auf die Entgeltabrechnungszeiträume verteilt werden, auf die sie entfallen. Lässt sich allerdings nicht feststellen, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum diese Vergütungen tatsächlich erzielt wurden, können sie gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie bestimmt sind.

Rechnet der Arbeitgeber zusätzliche Vergütungen kontinuierlich erst zeitversetzt ab, so können sie bei der Beitragsberechnung des nächsten oder übernächsten Abrechnungsmonats berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung maximal mit 2-monatiger Verspätung erfolgt.

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