Phantomlohn kann ebenfalls entstehen, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Entgelthöhe nicht erfüllt. Dies gilt allgemein für die Bestimmungen nach dem Mindestlohngesetz. Seit dem 1.1.2020 sind in diesem Zusammenhang auch die für Auszubildende vorgesehene Mindestvergütung zu beachten.[1]

Auch in diesen Fällen gilt das für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltende Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip.[2]

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